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Erbrecht und Wahl.
Jener hatte es im Drange der Noth gethan, Heinrich that es imVollbesitze der Gewalt, unter friedlichen Verhältnissen, im Einver-nehmen mit den großen Machthabern. Ein ausgesprochenes Recht desDesignierenden gab es nicht, aber indem man seine Stimme hörte, er-kannte man dem scheidenden Herrscher das moralische Recht des Ratheszu, wie über das Reich in seinem Sinne verfügt werden möge; dieEntscheidenden selbst hielten sich verpflichtet, die letzte Willensmeinungin Erwägung zu ziehen. Es lag darin die Ansicht von der Noth-Wendigkeit einer Uebertragung der Herrschaft durch sich selbst, die still-schweigende Anerkennung des Erbrechts im Allgemeinen.
Aber im einzelnen Falle war die Wahl allein entscheidend; erstdurch sie erhielt die Designation und der in ihr verhorgene Erb-anspruch staatsrechtliche Geltung. In der ältesten Urkunde Ottos, dieaufbewahrt ist, spricht er von Herrschern in Franken und Sachsenaus seinem Geschlechte; zugleich aber nimmt er die Möglichkeit an,daß, „wenn ein anderer König aus dem Volke gewühlt werden sollte,"der mächtigste des Geschlechts eine andere dadurch bedingte Stellungeinnehmen werde^); die mögliche Ausschließung des Herrscherhauses,seine Abhängigkeit van der Wahl wird offen als Grundgesetz aner-kannt. Aber in der Zusicherung der Fürsten, Otto wählen zu wollen,lag der erste Versuch einer Ausgleichung zweier verschiedenen Artender Ueberlieferung der Reichsgewalt; das Erbrecht war der Vertreterder Einheit des leitenden Geschlechts, aber indem es weder an derPerson noch an der Sache eine Schranke hatte, führte es zur Zer-splitterung; jetzt fand es ein Gegengewicht im Wahlrecht, das denalleinigen Erben bezeichnete; dieser, der Vertreter der Einheit desReiches, unterlag der Gefahr der Verflachung und der Schwankungendes Parteikampfes; jetzt begann ein Geschlecht im Allgemeinen zubinden und gewann durch Selbstbeschränkung größere Stetigkeit. DerAnspruch gewählt zu werden, das passive Wahlrecht wird wieder zumbedingten Erbrechte des herrschenden Geschlechts; nach dem Erbrechte,sagt der Quedlinburger Annalist, wird Otto zur Nachfolge in derväterlichen Herrschaft gewählt^); mit Otto und Heinrich hebt eineneue staatsrechtliche Entwickelung an, auf der die späteren Jahrhun-derte ruhen. Es war eine gegenseitige Ergänzung von Rechten, dienicht erkünstelt zu nennen ist, denn natürlich aus den Verhältnissenheraus ist sie geworden, aber dennoch eine künstliche unsichere Grund-lage, in der nicht minder große Gefahren beschlossen ruhten. Darfman der Auffassungsweise der Geschichtsschreiber trauen, die unter dem
st In der Urkunde für Quedlinburg 13. Sept. 936 8t. 56: Lt si nlchuisAensrntionis nostrns in Vrnnein ne flnxonin rsAnksrn xotestativn innnupossiäsnt sscksrn, in illins potsstnte sint ne ckslsnsivns .. snuetirnoninkss . .:sr nntsin ntter e xopulo sÜAntur rex, fliss in eis snnrn rSAnIein tsnentpotestntein ... nostrns nningns ooAnntionis Hui potsntissimus sit ste.
st -inn. (jnscklinb. 037: Iure onereclitnrio pntsrnis eliAitur suoeeckersregnis. Leibniz (^.nn. imp. II, 418) formuliert dies als spseies qunsckninsleetionis nristn sueeessioni. Dgl. hier und im Folgenden Usingcrs trefflichenExcurs: die Erhebung Heinrichs II. zum deutschen König, in Hirsch Jahrb. d.deutsch. R. unter Heinrich II. I, 432 ff., Waitz, Derfassungsgesch. VI, 122 ff.