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Die Thronfolge 936.
Reich über die engen Grenzen seines Lebens hinaus sicher zu stellen,seinem Blute und Geschlechte als Erbe zu hinterlassen, was er mitseinem Blute erworben hatte, mußte der naturgemäße Wunsch desBegründers sein. Doch seine Gewährleistung lag nicht in dem unmittel-baren Bereiche der Königsmacht, um deren Ueberlieferung cs sich han-delte, vielmehr war die letzte Entscheidung von dem Zusammenwirkenverschiedener Kräfte abhängig. Man war bei einem Wendepunkte an-gekommcn, wo sich eine neue Ordnung der Nachfolge fcststellen mußte.Blickte man auf die letzten zweihundert Jahre im Großen zurück, sowar bei den Karolingern das Erbrecht dafür entscheidend gewesen.Es war das Recht des Geschlechts, das in seinen einzelnen Gliedernohne strenge Berücksichtigung der linealen Folge einen Gesamtan-spruch hatte, das Reich ward wie das Eigengut behandelt und durchTheilungen wie dieses schließlich zersplittert. Das volksthümliche Da-sein selbst war dadurch bedroht worden. Auf der andern Seite warin dem letzten halben Jahrhundert das nicht minder alte Recht derWahl wieoer erwacht; nur was einst Gesamtrecht des Volkes gewesenwar, lag jetzt thatsächlich in der Hand einer mächtigen Minderzahl.Hatte Arnolf auch ein unbezweifeltes Erbrecht besessen, die Art, wieer es vorzeitig zur Geltung brachte, war ein Gewaltakt, der sich nurin Verbindung mit den großen Machthabern der Stämme ausführenließ; ihre Zustimmung bekam der vorangegangenen Absetzung gegen-über den Charakter nicht allein der Erhebung, sondern der Erwäh-lung?) Das starke aristokratische Element that einen letzten siegreichenSchritt, es gewann die Mitverfügung über die Krone, durch welchedie alte Ordnung bald ganz durchbrochen werden sollte. Das Er-löschen der Karolinger, der kinderlose Tod Konrads vollendete dieseBewegung, binnen acht Jahren mußte zweimal ein volksthümlicherSouveränitätsakt ausgeübt werden, es zwang die Nothweudigkeitunter den drohendsten Gefahren von Außen an die Stelle des altenHerrschergeschlechts ein neues zu setzen. Nur durch Wahl war dasmöglich, das alte Volksrecht der freien Selbstbestimmung trat wiederin volle Kraft, aber die Wahl konnte nur bei Denen sein, welche dieMacht hatten, sie zu bestimmen. Es waren die Großen des Reichsin erster, der Kirche in zweiter Reihe.
Heinrich war ein Wahlkönig, dieser neuen Ordnung verdankte erdie Krone; von der Wahl allein, die ihn erhoben hatte, konnte dieUebertragung derselben ausgehen, als sie nach weiteren siebzehn Jahrenabermals erledigt war. Dennoch war jetzt das Verhältnis ein wesent-lich anderes, denn er hatte Söhne und Erben, es gab wieder ein
0 Die Art, wie sich ^.un. k'ulä. V 887, ^.nn. IVsisssndurg. 887 über Ar-nolfs Erhebung ausdrücken, kann doch kaum mit Diimmler II, 304 A. k4 alsmehr oder minder unbestimmt bezeichnet werden, da hier von Wahl bestimmtdie Rede ist: ack ooniorem sligsrunt, statnsrnnt aci regem sxtolli, slsetuo.Auch kann wohl Regina, den Diimmler hier nicht nennt, als Zeitgenosse gelten;er sagt ausdrücklich: Optimates rsgni.. . ^.rnoitum .... nitro in reguum at-trrriiunt, und seine weitere Ausführung 888 läßt erkennen, daß er darin denBeginn einer aristokratischen Wahlmacht sah. Vgl. Waitz, Verfassungsgesch. V, 25.