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Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476 bis 1550
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Statuta 1477 u. 1505.

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confirmandas. Tuncque [5. Aug.] per facultatem conclusum est, quodconclusa facultatis universitati non remitti aut presentari debeant perillam confirmanda, sed ipsa facultas concludendi et conclusa confir-mandi per se habeat auctoritatem, quod de mente etiam fuissetDomini nostri gratiosi. Der Facultät lagen Verhältnisse im Sinn, wie sieetwa in Paris bestanden; sie wollte eine selbstständige Körperschaft in derUniversität sein, aber die vom Abt Heinrich gegebenen Statuten S. 41lassen keinen Zweifel darüber, dass sie sich damit zu viel heraus nahm.Darum beruft sie sich auch nicht auf die Statuten der Universität, sondernauf die Absicht oder Ansicht des Fürsten. Summenhart selbst gehörte zuder Facultät, er ist noch 148788 ihr Dekan und vielleicht hat er in dieserStellung veranlasst, was er 1484 ohne Erfolg verlangt hatte.

Es ist aber eine Sammlung der Conclusa der Facultät, ein Statuten-buch, nicht allein 1484 vorhanden und im Gebrauch gewesen, sondern inder ersten Convocatio der jungen Facultät am 7. October 1477 ist be-reits von einem liber statutorum die Bede, nach dessen Kubris: deconsilio facultatis und de pedelli officio die betreffenden Personen beeidigtwerden, Lib. Dec. f. 1. 2. Man war also schon vorher unter den Gründernder Universität über die wesentlichen Vorschriften einig geworden undhatte dabei vermuthlich die ersten Mitglieder der Facultät, die prinfaevicollegiati et stipendiarii zu Ruthe gezogen, nämlich die MagisterJohannes Stein, Conrad Vessoler, Wilhelm Miltsclielin undConrad S cheferlin (vgl. die Matrikel), welche auf Grund derselben dieConstituierung der Facultät Vornahmen , wobei vierzehen Magister in dieRegentia eintraten. Diese mit der Zeit weiter ausgeführten Statutenscheint man endlich im Winter 1487 bis S8 der Universität zur Bestä-tigung vorzulegen sich entschlossen zu haben, wovon die im Eingangstehenden vorsichtigen Worte: ipsius universitatis munimine sub-eunte Zeugniss geben. Man vermied den Ausdruck confirmatio oderapprobatio und wählte den schwächeren, der meist für Besiegelunggebraucht ist.

Urkunden der U. Tübingen.

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