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Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476 bis 1550
Entstehung
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184
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184 38. Ulrichs Ordnung vom 30. .Tan. 1535.

(sprach, Der ander das New , mit verglichung der GriechischenSprach alternis diebus, wie oben gern eit ist, lese. Wa aber mitder Zyt sich zugetragen würde, nach vile der Personen vnd Au-ditorum, So soll inan die zwen dergestalt ordnen, das der einalt, der ander New Testament, in iren sprachen lesen, vnd dochdie andern zwen, wie gemelt, mit iren Lectionen fürgangen.

Hieneben wollen wir Doctores Petrum, G a 11 u m vnd A r m-broster 1 ires Lesens gnediglich erlassen, deren sie ietzundobersteeil sollen, doch sollen Doctor Pettern ierlichs Achtzigguldin sein lebenlang gereicht werden , vnd dargegen er in derYniuersitet Rat blyben. Wir haben auch hiemit für billich an-gesehen , das der Rector A r m b r o s t e r in Verwaltung seinesRectoratampts blyben vnd darzu im Rat der Yniuersitet sein vnddie besolduug von seiner Leetur ain Jarlang empfalien soll. Soer sich in derselbigen Zeit woll schicken vnd sich mit der rech-ten Warhait vnd Gots Wort verglichen, Soll alsdann weiter mitime der gebär nach gehandelt werden.

Zum Zwölfften, Dieweil wir wissend, das in allen hand-lungen vnd anfangen die eer Gottes vnd rechte Gottseligkeitgesucht, gefürdert vnd gepflautzt Averden soll, So gebieten wirvch hiemit vnd wellen ernstlich, das Ir alle dieienigen, So yetztprofessores bestelt oder noch angenomen werden möchten, alleindie gelerten geschickten vnd Cristenlich Männer darzu brachenvnd verordnen, in allen Faculteten, vnd wölliche der rechtenwaren Euangelischen Leer vnd göttlicher Warhait zu wider sindvnd die lestern vnnderstanden, gentzlich abschaffen vnd vrlonben,die Avir auch hiemit genrlobt vnd abgeschafft, auch deren kamenoder dergleichen verner zubestellen zugelassen haben Avöllen. Dar-nach wissen vch zurichten.

Wir Avöllen auch am letsten, dise vorgeschrilme vnd herinnbegriffne Ordnung, von Vns angesehen Vorbehalten haben, dienachmaln nach Vnserm Wolgefallen Erheischung der notturfft,vnd nach gutem Rate zu mindern, zu meren, gar aj)zuthuudoder in ain bessere oder nützlichere Ordnung zubringen vnd zu-machen, Avie dann vnd söllichs uacli gelegenliait der Zeit auis fürgut ansehen Avtirdet.

1 Peter Brun, Gallus Müller, Johannes Armbruster s. S. 165.