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38. Ulrichs Ordnung vom 3U. Jan. 1535.
haben wir für nutz, gut vnd notwendig angesehen vnd wollenauch das derselbig alle Sonntag, Festo Jouis vnd ander festenzu gelegner stund im publico Lectorio, Von dem ainen vß denTeologjs, vnd sonderlich, So New Testament list, gelesen vndprofitiert werden. Wölclie dann alle, So in Artibus eomplieren,zuhören als ordinariam schuldig oder verpunden sein sollen. Essoll auch vnd mag wer da will diser Lection zuhören, vnd nic-mandt davon abgesondert sein.
Zum Sibenden, das die Stipendia geniert, zwifaclioder drifach gebessert werden sollten, Nach Lut ewers achtendenArtickels, wollen wir das sich derohalben Ynsere gemelte Refor-matores mit vch nach Anzal der Professorum, Auch nach IrerKunst vnd geschichlichait, mit vch vergleichen vnd verainbarn.Darzu dann sonderlich ernent alle personell der Ordinarien vndProfessorum, Zu dem auch der Vniuersitet Rechnung Ires ier-lichen ynkommens vnd vßgebens geliört vnd fürgenomen werdensoll, damit man dester baß das vßgeben vber die Besoldungenbestimmen vnd ordnen möge.
Hieneben wollen wir auch vß beweglichen vrsachen, das diedisputationes hebdomadales in Artibus, wie die vonalter gewest sind, on abgang gehalten werden, aber an Statt derpursalium Disputationum haben wir für besser, nützlicher vndtougenlicher angesehen, das zur selbigen Zeit Epistolae vnd Car-mina gezögt, vnd mit der Zyt, nach gelegeiihait der Studentendeclamationes gehalten werden, nach Ordnung wie dann sollichsdie Preceptores im Contubernio nach geschicklicheyt der personellanrichten mögen,
Aber mit der Zit zu compliern in Artibus lassen wirdie blyben nach alter Ordnung , doch das herum nach geschieh-lichait einer ieden person yetzuzeiten Dispensation fürgenommenwerde.
Juris peritia.
Zum achtenden wollen wir die personell in baiden rech-ten zulesen verordnet au der Zal nit gemyndert, Sonder vß vr-sachen im Neunten ewerm Artickel augezögt, auch andern mehrdapfern vrsachen, Besonder an der Zal behalten, vnd die dry inweltlichen Rechten vngeendert blyben lassen, aber vß den Cano-