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1. De noctivagis 1524.
quanta maxima diligentia authoritate grauitateque orationis potuit in splen-didissimo doctorum omnium consessu.
Wie wenig aber das alles gegen die Uebertretungen »etlicher vomAdel und anderer unserer Universität eingeleibt« gefruchtet habe, gehtaus einem Erlass der Regentschaft vom 14. Februar 1533 hervor (A. Sen.I a. f. 53), in welchem der Universität anfgogeben wird schärfer als bis-her einzuschreiten. »Dan solt das von euch nit geschehen, haben unserOber- und Undervögte zu Tübingen in beuelhe selbst darein zusehen undgegen den Uberfarern mit fenklicher annemung und in ander weg zuhandeln.« Die Universität nahm diese Androhung sehr schwer und sandteD. D. Gail Müller, Peter Brun, Johann Kunig und Georg Simler nachStuttgart, denen es gelang die Abschaffung dieser Schrift und solcher An-mutung zu erwirken. Die Strafen gegen die ärgsten Tumultuanten VeitLung von Planeck, Philipp Schenk von Winterstetten, Sebastian von Leon-rod u. a. fielen gleichwohl sehr gelinde aus.
Aus einer am 24. August desselben Jahrs bereits wider nöthig ge-wordenen Bekanntmachung des Rectors sind folgende Abschnitte ent-nommen :
Wir wollen vnd gebieten, das alle vnserm gerichtszwangvnderwtirflich, welcher achtung die imer seien, sich höchsten Ver-mögens befleissen, auf das ir bekleidung vnd gang nit wie bisherso gantz gail vnd vngezam gesehen werde, wol aber leuten er-licherer zuuersicht vnd achtung gemees vnd nit ainem iedengeringesten trabanten oder landsknecht geleich. Hierauf sollensie pyretter tragen, welche erlichern vnd liebhabern der tugentgezimmen. Hiebei giintzlicher verworfen die pyret, so zerschnittenoder mit seidengewand federn oder anderer zierd vnd geschmuckenaufgemutzt vnd gezieret. Wir wollen darzu nit ainichen die liueterlaubet sein, bei pön siben Schilling häller, so oft ainer dieSatzung wurde vberfaren.
Desgleichen sollen sie sich beklaiden nit in Wapenrölc Kap-pen 1 oder kurtze leibröklin, zugleich den klaidern zum reitenoder f'usgang berait, besonder in klaidung der studierenden erbar-kait bequem vnd die die waden erlangen: auch nit über dieachsein geschlagen, sondern angezogene ermeln. Aber den schil-lern der rechten, fürnemlich den edelen, vnd schillern derartznei seie erlaubt die ermel anzezielien oder nit, souer das diewammasser nit mit kerderlen gewulstet oder durchschnitten seie.Aber der Künsten Maister so ämpter tragen vnd die durch ge-
Ijkurze mäntel.