Druckschrift 
2 (1836)
Entstehung
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Gesezzc über das Heimatrecht vereinfacht und be-schrankt werden müssen, gibt Jederman zu; dernächste Schritt sollte die Einsezzuug eines mit aus-gedehnter diskretionärer Gewalt versehenen BüreauSsein, denn vielleicht hat jede Gemeinde wieder einanderes System, welches dann wieder eine andereBehandlung erfodert: nicht auf jede Gemeinde kön-nen die gleichen Gesezze angewandt werden. DieZahl der Kommissäre kann übrigens nicht kleingenug sein, denn je geringer die Zahl, desto geringerdie Kosten und desto größer die Verantwortlichkeit,je größer aber die Verantwortlichkeit, desto ausge-sprochener die Energie. °)

Diese Kommissäre müssen natürlich bezahlt wer-den; unbezahlte Arbeit ist schlechte Arbeit, die ge-ringe Zahl aber würde die Kosten für eine so einfacheMaschinerie höchst unbedeutend machen.

Die Gemeinden, deren Größe zu beschränkt ist,um für alle arbeitsfähige Leute Arbeit zu schaffen,und in welcher daher die Bettelei in hohem Grad

*) Im Nothfall dürfte ihnen noch zu erlauben sein,sich Unterkommiffäre beigeben zu lassen. In einerUnterredung, die ich mit einer aukgezeichnetenAutorität über diesen Punkt hatte, warb vorge-schlageu die Unterkommissäre sollten beständigumherreisen. Dadurch würden sie von den Lvkal-vorurtheilen der Beamten frei bleiben und imStand sein die verschiedenen Arten der Verwal-tung in jedem Bezirk zu vergleichen.