Note 8.
581
8 .
Der inuthmaszliche Urheber der Wandlung der Uräposttion inin non in der Wiener Oundesalrie 1814 znur Uachthrilder Juden.
Bekanntlich sind die Juden in den sogenannten vier freien StädtenDeutschlands unwürdigen Behandlungen unterworfen worden, weil eine Präpo-sition gegen sie geltend gemacht worden war. Dadurch sind die Juden inHamburg vom Bürgerrechte ausgeschlossen, die von Frankfurt n. M. mittelalter-lichen Beschränkungen lange unterworfen und die von Lübeck und Bremen garvertrieben worden. Zu dem Beispiele von der Bedeutung einer Präposition inöffentlichen Verträgen (Ia.u8 In vier und n In msr sollte man auch das derWandlung von in und von anführeu. Der 101. Artikel der Burdesakte hatteursprünglich die Fassung, daß die Verhältnisse der Juden künftig auf demBundestage geregelt werden sollten: „jedoch werden den Bekennerndieses (des jüdischen) Glaubens bis dahin die denselben in deneinzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten".Das war von großer Wichtigkeit; denn die Franzosen hatten während ihrerOccuvation in Deutschland den Juden das unbedingte Vollbürgerrecht einge-räumt. Darum haben die Vertreter mehrerer deutschen Staaten gegen diesenParagraphen remonstrirt. Auf Antrag des Abgeordneten Schmidt von Bremenwurde bekanntlich statt in, von gesetzt. Mit dieser Aenderung muß eine Esca-motage vorgegangen sein. Es hat zwar gegenwärtig nur noch ein historischesInteresse zu ermitteln, wie und von wem dieser Betrug geübt wurde, da dieJuden dieser Städte doch hinterher emancipirt werden mußten, und die christ-lichen Bewohner derselben erfahren haben, was Vergewaltigung vermag. Abereben im historischen Interesse muß der Ursprung ausgesucht werden. Klüberrefenrt in den Akten des Wiener Congressss II, S. 502: „auf eine von Bremenvorgetragene Bemerkung ist als Grundsatz angenommen worden, daß die vonFrankreich in der 32t. Division in Hinsicht der Juden gemachten Abänderungdiesen kein jetzt verbindliches Recht verschaffen können". Zur zehnten Sitzungder Schlußakte (S. 535) heißt es: acl art-ionl. 16 der neuen Redaktion (dieJuden betreffend) ist die Fassung beibehalten, daß am Schluß, statt in denBundesstaaten, zu setzen von den Bundesstaaten, schon früher beliebtwar". In der Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des Wiener Cou-greffes, wo Klüber im Kapitel über die Juden, anstatt objektiver Referent zusein, sich als verbissener Ankläger derselben zeigt, bemerkt er (Seite 384 Note):„In einer früher» Sitzung hatte Schmidt von Bremen die Verwaudelungdes in in von vorgeschlagsn, und Baiern und Sachsen hatten seinen Antragunterstützt, und die Andern hatte» nichts dagegen eingewendet".
. WaS soll das bedeuten: die Andern hätten nichts gegen diese verfänglicheFassung eingewendet? Soll Oesterreich und Preußen, d. h. Metternich undHardenberg, darunter verstanden sein? Aber diese hatten Anfangs keineAhnung von dieser Aenderung. Am 8. Juli fand diese Schlußberathung statt.Tags darauf schrieb Metternich an den Sachwalter der Juden, C. A Buch-holz, „daß bis zum Ausgange dieser Berathung (auf dem Bundestage), die denIsraelitischen Gemeinden in den verschiedenen Bundesstaatenbewilligten Freiheiten aufrecht erhalten werden sollen". Metternichtheilte es Buchholz eilig mit, damit er „diesen Umstand zur Beruhigung derGemeinden mit der Versicherung bekannt mache, daß man auf dem Bundestage