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11 (1900) Geschichte der Juden vom Beginn der Mendelsohn'schen Zeit (1750) bis in die neueste Zeit (1848)
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Geschichte der Juden.

für Bremen, Senator Schmidt, war klüger, er protestirte nicht,sondern vereitelte mit einem Meisterzuge die verfängliche Bestimmung.Mit der Bemerkung, daß die von den Franzosen in Norddentschland,der 32. Militär-Division, verliehenen Rechte der Inden doch nicht fürdie Deutschen maßgebend sein könnten, warf er so hin: daß man dochbloß das Wörtchen in in von zu verwandeln^) brauchte, dann wäreja Alles in Ordnung. Niemand achtete anfangs auf diese scheinbargeringfügige Wortänderung. Es wäre allerdings Sache des General-sekretärs gewesen, die Tragweite dieser Aenderung, welche den Judenvon Bremen, Lübeck, Hamburg, Oldenburg und überhaupt in dendeutschen Ländern an der Nordsee, mit einem Federzuge die Jahrelang genossene Freiheit raubte, aufmerksam zu machen. Aber dasProtokoll des Congresfes führte Gentz, der sich für Geld zu Allemgebrauchen ließ. Und so wurde bei dem Schlußprotokoll (8. Juni),bei dem Paragraphen über die Judenfrage das verfängliche Wort indie Bundesakte ausgenommen,da diese Fassung schon früher beliebtwar". Metternich und Hardenberg, welche entweder aus eigenem An-triebe oder in Folge gegebener Versicherung, bis dahin zu Gunsten derJuden eingetreten waren, gingen unbegreiflicher Weise über diesen Punkthinweg. So blieb in der Bundesakte stehen: Es werden den Bekennerndes jüdischen Glaubens die denselben von den einzelnen Bundesstaatenbereits eingeräumten Rechte erhalten. Von den Bundesstaaten hattenaber bis dahin nur Preußen und Mecklenburg und allenfalls nochBaden den Juden das Bürgerrecht eingeräumt, die meisten aber nicht.Die Verfügungen der französischen Behörden wurden hiermit als nichtigdargestellt. Deutschland war gerettet. Was kümmert es die Glücklichen,daß diese Wortänderung so viele Thränen kosten sollte?

Noch ein anderer Mißgriff ist geschehen, welcher den FrankfurterJuden, und in Rückwirkung den deutschen Juden überhaupt, zumNachtheil gereichte. Der volle Congreß, bestehend aus den Bevoll-mächtigten der fünf Großmächte und der übrigen Königreiche, hattein der Schlußakte bei den Bestimmungen über die gesammteuropäischenVerhältnisse auch über Frankfurt Verfügungen getroffen (9. Juni 1815).Es sollte mit seinem Gebiete, wie dieses sich im Jahre 1803 befunden,frei sein und einen Theil des deutschen Bundes bilden. Da hierbeidie Verhältnisse der Juden und ihre Rechte nicht Gegenstand derBerathung waren, so wurde lediglich der Satz hinzugefügt:Die

Einrichtungen Frankfurts sollen auf dem Princip der Gleichheitunter den verschiedenen Kulten der christlichen Religion begründet

r) Siehe Note 8.