Die deutschen Bundesakte und die Juden. 305
und meinten: sie sollte allenfalls an den Bundestag verwiesen werden ^s.Oesterreich und Preußen bestanden aber darauf, daß dieser PunktWichtig genug sei, um in die Bnndesakte ausgenommen zu werden,machten indeß den Gegnern ein solches Zugeständniß, daß die Majoritätdarauf einging. Um eine Uebereinstimmung zu erzielen, wurde eineneue fast nichtssagende Fassung in Vorschlag gebracht: „Die Bundes-versammlung wird in Berathnng nehmen, wie auf möglichst überein-stimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Juden zu bewirkensei, und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechtegegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten ver-schafft oder gesichert werden könne. Jedoch sollen den Juden bisdahin die denselben in den Bundesstaaten bereits eingcräumten Rechteerhalten bleiben." Der erste Theil war unverfänglich und konntedaher von Allen angenommen werden, da es jedem Vierviertelstaatüberlassen blieb, die günstige Auslegung zu verkümmern. Der letzteTheil war aber für die Freistädte bedenklich. Dort waren die Judendurch die französische Regierung thatsächlich im Besitz der bürgerlichenGleichheit. Darum Protestirte der Gesandte für Frankfurt, SyndikusDanz, ganz entschieden dagegen: Der Großherzog von Frankfurt habedie Juden auf eine Weise begünstigt, wovon man in keinem Staateein Beispiel fände. Die Begünstigung sei zum größten Nachtheil derchristlichen Bürger und Einwohner von Frankfurt, zur Verkürzungwohlerworbener Rechte derselben und noch mehr zum Schaden derJuden selbst. Darum erkenne Frankfurt die Verbindlichkeit dieserBestimmung nicht an 2). Mit Frankfurt stimmte, eingedenk dessen, daßes nur mit Mühe seine Selbständigkeit behaupten konnte, das König-reich Sachsen, und verlangte, daß die Zusicherung wegen Aufrecht-erhaltung der de» Juden zugestandenen Rechte aus der Bundesakteweggelassen werden sollte^). Zur Beschämung der deutschen Engherzig-keit ließ die dänische Regierung durch ihren Vertreter, Bernstorff, fürHolstein, als hätte sie geahnt, daß der mittelalterliche Judenhaß inDeutschland um sich greifen würde, die Erklärung abgeben: Den Be-kennern des jüdischen Glaubens wird, sofern sie sich allen Bürger-pflichten unterziehen, eine sie gegen Verfolgung, Druck, Willkür oderWandelbarkeit der Gesetzgebung in Betreff der ihnen eingeräumtenRechte schützende bürgerliche Verfassung gesichert Z. Der Abgeordnete
*) Klub er, Akten des Wiener Congresses II, S. 365, Art. 14. S. 378,440, 456, 490.
2) Klüber das. S. 463, vgl. S. 542.
°) Das. S. 471, 477, 502.
Z Das. S. 430.
Graetz, Geschichte der Juden. XI.
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