Patriarch Gamaliel I.
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Von diesem Gamaliel sind manche heilsame Verordnungen aus-gegangen; zumeist sind sie gegen Mißbräuche gerichtet oder bezweckendas Wohl der Gesellschaft (Niststan Im-Oiam). Durfte früher derGatte, wenn er seiner Frau den Scheidebrief zugesandt hatte, ihn beimersten besten Gerichtshöfe widerrufen, so verordnete Gamaliel, daßsolches wegen möglicher Nachteile fernerhin nnznlässig sei. Manchevon denen, die nach Kleinasien ausgewandert waren, nahmen dort einengriechischen Namen neben dem hebräischen an, Rufus für Rüben,Justus für Joseph, Alexander für Benjamin, und dieser Umstandgab bei Ehescheidungen zu Verwechselungen Anlaß. Aus diesem Grundeerließ Gamaliel eine Verordnung, daß in dem Scheidebriefe die ver-schiedenen Namen des Gatten und der Gattin deutlich angegeben werdensollen, um die Identität nicht zweifelhaft zu lassen. Ebenso sollten dieunterschriebenen Zeugen ihre Namen deutlich hinsetzen. — Bis dahinkonnte der Tod eines Ehegatten nur durch Aussage zweier Zeugenbestätigt werden; Gamaliel bestimmte hingegen, daß auch das Zeugniseines einzigen in solchem Falle genüge, um die Ehefrau als Witwe zubetrachten*). Eine andere Verordnung Gamaliels schützte die Witwenvor der Willkür habsüchtiger Erben, wenn sie die für die Witwe aus-gesetzte Summe (Hstullda) unter dem Vorwände vorenthielten, sie hättesich beim Leben des Ehegatten bezahlt gemacht. — Mit hoher Wahr-scheinlichkeit rühren auch andere Bestimmungen, welche das Wohl derGesellschaft oder die Erhaltung der Eintracht zum Zwecke haben, vonGamaliel her, wenn sie auch nicht unter seinem Namen angeführtwerden; so sicherlich die Verordnung, daß für gestohlene oder geraubteBaumaterialien, wenn sie schon zum Bau verwendet worden sind, zumErsatz der Wert erlegt werden könne. Die Schammaiten in ihrerStrenge hatten das Zurückerstattungsgesetz für Geraubtes so ausgelegt,daß der unrechtmäßige Besitzer sein Haus niederreißen müsse, um dengeraubten Gegenstand in seiner ursprünglichen Gestalt dem Eigentümerzu erstatten. Ganz im Hillelschen Geiste der Friedfertigkeit und Menschen-liebe sind die Gesetze über das Verhalten gegen Heiden gehalten, dieohne Zweifel ebenfalls Gamaliel zum Urheber haben. Ein Gesetz be-stimmte, man dürfe den heidnischen Armen nicht verwehren, Nachleseauf Feldern zu halten und die von dem Eigentümer zurückgelassenen Uhren
welche die Stelle falsch verstanden haben. Man übersehe den Umstand nicht,daß Gamaliel diese Sendschreiben vom Tempel aus erließ, also noch zur Zeitdes Tempelbestanves. — An den beiden letzten Stellen wird genannt irw prmw.n, das letzte Wort ist korrumpiert aus der „fremder Sprachen Kundige."In der los. steht statt — Im llsrus. steht auch x.inriil. Oittin IV, 1, d. 32 a, 34 b, 59 a. Isbamot 122 a.