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2. Geschichte der Israeliten vom Tode des Königs Salomo (um 977 vorchr. Zeit) bis zum Tode des Juda Makkabi (160) 1 (1902) Vom Tode des Königs Salomo bis zum babylonischen Exile (586)
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Das Jobel-Jahrgesetz.

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sonders wird hervorgehoben, daß nicht außerhalb des Lagers nnd nichtaußerhalb des Heiligthums geopfert werden dürfe *). Mit den Opfer-gesetzen stehen die Feftzeiten in engster Verbindung. Die Thorazählt diese Zeiten der Reihe nach auf und bestimmt kurz die Opfer,welche an denselben gebracht werden sollen. Zunächst wird der Sabbaterwähnt; dann eröffnet das Frühlingsfest die Reihe, die Paschafeier mitdem darauffolgenden siebentägigen Feste der ungesäuerten Brode; fünfzigTage später das Erntefest oder Wochenfest. Im Anfang des siebentenMonats ein Posaunenfest, im ersten Drittel desselben der Sühnetag undam Schluffe das Ernte- oder Hütten - Fest ^).

An die Bestimmungen für Sabbat nnd Feiertage reiht die Thoradie Gesetze für die Feier des Bodens, des Ackersabbats. In jedemsiebenten Jahr soll der Boden nicht angebaut und sollen die Gärten nichtgepflegt werden. Was von selbst wächst, soll für sämmtliche Bewohnerdes Landes frei sein, für Sklaven, Fremdlinge, Miethlinge und selbstfür die Thiere des Landes. Jedes fünfzigste Jahr soll ebenso einBrachjahr und noch dazu ein Freijahr, Jobeljahr (ffobel, Osror)sein. Jeder als Sklave Verkaufte soll zu seiner Familie, jedes ver-äußerte Grundstück zu seinem Urbesitzer zurückkehren. Ueberhaupt sollenAckerfelder, Gärten und Häuser in offenen Städten nicht für die Dauerverfallen, sondern nur zeitweise bis zum Jobeljahr verkauft werden;denn der Boden des Landes gehört nicht den Besitzern, sondern Gott^).Auch innerhalb eines Jobelzeitraums darf der Eigeuthümer oder seineBlutsverwandten die veräußerten Grundstücke auslösen. Nur ein Hausinnerhalb einer befestigten Stadt kann bloß innerhalb eines Jahres aus-gelöst werden; denn die festen Städte gehören nicht den Bewohnernderselben, sondern Allen gemeinschaftlich, d. h. der ganzen Nation, an;es ist also gleichgültig, in wessen Besitz die Häuser augenblicklich sind.An die Sabbatjahr- und Zobel-Gesetze reihen sich die verwandten Gesetzean, um derentwillen die ersteren gegeben sind. Ein Verarmter sollkräftig unterstützt werden; wer ihm Geld vorschießt, soll nicht Zinsvon ihm nehmen. Wenn ein Verarmter sich als Sklave verkauft, sollendie Blutsverwandten ihn auslösen, und der Käufer darf ihn nicht zurück-behalten. Ein Solcher soll auch als Sklave nicht mit Härte behandeltwerden; denn die Israeliten sollen lediglich Gottes Knechte sein undnicht als Sklaven dienen^). Den Abschluß dieser Gesetzesgruppenmacht die Thora mit einer allgemeinen Ermahnung. Der Lohn für

Das. 17, 1 fg.; s. dieselbe Note.

-) Das. 23, 1 fg.

°) Das. 25, 1 fg.

Das. 25, 35 fg.