Note 18. Der Polemos des Banis.
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Diese Tradtiion, von einem Tmmaiten mitgeteilt, daß 88 (oder 74) Jahrevor der Tempelzerstörung Reisen ins Ausland als verunreinigend erklärtwurden, ist für die innere Geschichte von Wichtigkeit. Sie ist authentischerals die andere, daß bereits Joss b. Josser und sein Kollege, d. h. zur Makka-bäerzeit, diese Verordnung getroffen hätten (b. Ladbai 14d): >am . . . npn p wn>ba bpi a-ap.v P--N bp Iwr . . . pnn p. Sie stammt von einem Amorades vierten Jahrhunderts, wie aus llerused. (das. 1. 3 ä) hervorgeht: nwp! 'inrn:wi 'ba bpi a>np.n pi.n bp NNN2 .... iipi> -10>' >n'vw 'o ar-a nvon 'o.
Beide Talmuds hatten noch die Kunde, daß eine spätere Epoche dafürtradiert wurde. Aber ihre Ausgleichung des Widerspruches, als wenn dieseVerordnung später nur erneuert worden wäre, ist ein schlechter Notbehelf.(Mir ist nicht klar, warum hier ein schlechter Notbehelf vorliegt.f Eine dritteTradition gibt an, daß sie in Übereinstimmung der beiden Schulen Hillelund Schammai eingeführt worden sei (üernscd. das. 3 e). bb.v nw) w»e> ibni
ll'Npn p->n nivbr: bpi -vp bpv Nivbn bpi . . . 2"U br- P1W bp (mae> N':i.
Richtig ist diese Aufzählung nicht, da sie von der Voraussetzung ausgeht, daßdiese und andere Verordnungen zu den sogenannten 18 Verboten (-wi n'>)gehörten, was aber falsch ist (vgl. w. u.). Aber sie widerspricht doch der Über-lieferung, daß die Verordnung betreffs des Auslandes aus alter Zeit herrührtefkeineswegs mit Notwendigkeit^, und bestätigt die von R. Jsmasl b. Jose an-geführte Tradition, daß sie erst spät von den Hilleliten und Schammalten aus-gegangcn sei; denn in den 74 Jahren waren eben diese Schulen fruchtbar anVerordnungen, ganz besonders aber bezüglich der levitischen Reinheitsgesetze.
Sucht man die Veranlassung zu dieser Maßregel, so läßt sie sich aus denunruhigen Zeitläuften nach Herodes' Tode, welche Josephus und die talmudischeTradition als die Zeit des Krieges des Varus bezeichnen, erklären. Imganzen Lande wainn Aufstände ausgebrochen. Die Annahme liegt nahe, daß
in dieser Zeit Auswanderungen aus Palästina nach Gegenden, wo Ruhe und
Existenzsicherheit herrschte, überhand genommen haben, nach Syrien, Ägypten,Kleinasie». Solche Emigrationen hätten eine Entvölkerung herbeiführen können.Um diese zu verhüten, ist wohl die Maßregel erlassen worden, daß jeder,der das Ausland berührt, levitisch unrein werde, und solchergestalt, zurTeilnahme am Passaopfer z. B., Lustrationen öedürfe. Daß diese Maßregellediglich gegen die Auswanderung gerichtet war, beweisen zwei Ausnahme-gesetze. Auf diejenigen, die aus Babylonien, d. h. aus dem Partherlande,sich direkt nach Palästina begaben, fand sie keine Anwendung. Eine Straße,die direkt von da nach der Grenze Palästinas führte, galt für rein (Dossstts.
Otislot, 18, 3) riNi.iio llvopn pino mpbriniv w bp boo -bip bis aw-n npon
.ibnavai v-O'L ,->n-> eine' aipa ip wom bn'ba- ppav (a-np.-i ppn nnauo aiva)Ferner Gegenden, die nahe an Palästina grenzten, wenn sie auch von Heiden be-wohnt waren, wurden ebenfalls für rein erklärt (das. 4): bn--e" p-ma nipbaiL.n nn»ppn n'p':e?.n ;ni avpon niiurev w bp .wnwrm pbpe'n n-rovoni nnwiov'llpn P--N -uvL p-iv. Dagegen galt Syrien, obgleich es halb und halb alsheiliges Land angesehen wurde, dennoch bezüglich des Wohnens daselbstals Ausland (Tosnetts Xeliin I. 1, 5; d. Oitt-in 8 s): n'iia nitvpvnb .vpmo nru- , 1 -isp pinb nvmb. Doch wurde für Striche in Syrien, die anPalästina grenzten, eine Ausnahme statuiert (Uisoüns, Oüslot 18, 7): nnpnnii.nr nb vwnb b,:' an bnien pinb .vriao N'^iaa .N 1 IV. Aus diesen Aus-
nahmegesetzen folgt unzweifelhaft, daß die Verordnung lediglich gegen Aus-wanderung gerichtet war. Babylonien wurde deswegen nicht hineingezogen.