Note 9. II. Die Urkunden zugunsten der Jndäer.
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Antonius anfgegeben haben, dieses auf Tafeln inüaS Aerarium niederzulegen und in zwei Exemplaren
auszusertigen.
Erlaß des Konsuls Dolabella, auf Hyrkans An-trag durch einen Gesandten Alexander, S.Theodoras',an die Bürgerschaft von Ephesus und andere klein-asiatische Städte, die Judäer von der Militäraushebungzu befreien, ihnen religiöse Übungen und Versamm-lungen und auch Sammlungen von Spenden für den
Tempel zu gestatten.
Erlaß des Magistrats von Ephesus, infolge desGesuches der Jndäer beim Prokonsul Junius Brutusund der Bewilligung desselben, ihnen Beobachtung desSabbats und anderer religiöser Observanzen zu ge-statten und sie deswegen nicht in Strafe zu nehmen.
Attert. i
XIV, Iv Datum
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1l. April41.
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Jan. 13
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EndeMärz 12.
Erklärung und Begründung.
Bemerkenswert ist in den Urkunden Nr. 1 bis 4, daß dieder kleinasiatischen Judäer mit so großem Eifer betrieben wurde, daß in2 Tagen 19—2l> Sept alle Formalitäten erledigt waren, ferner auS Z 18,daß ein Alexandriner Dositheos eine Rede zugunsten derselben gehalten,weiche die Sache gefördert hat, und endlich, daß sich der Legat Titus AmpiusBalbus so angelegentlich dafür verwendet hat Z 13: -ru/orrog . . .
Zu Nr. 7 u. 8. Das erstere setzt auch Mendelssohn ins Jahr 47, zurZelt als Cäsar in Syrien war und seinen Günstlingen, zu denen auch Hyrlangehörte, Gunstbezeugungen gewährte. Das Hauptedikt für Hyrkan ist in dieserUrkunde enthalten, deren Quintessenz ist, daß Hyrkan und seine Nachkommenhohepriesterliche und Ethnarchenwürde genießen sollen. Mit Recht bemerktNr. Rosenthal, daß Hyrkan darin als bestätigt wird und
nicht als Landesfürst. Das bedeutet nämlich, daß er eine Art Protektoratüber die auswärtigen Judäer haben soll; dafür spricht der Satz: «r re
/iri/re-i re? lii/r^ae? rrepe ry?'/ouckae'mi' . . . xoea»- )-erkaA»e fTrap'«üroe?f.
Also Hyrkan als Ethnarch soll bei einer Frage über das, was zur Lebensweiseund Observanz der Judäer überhaupt gehört, entscheiden (vgl. Rosenthal u,der Mschr. 1879, S. 218 ff.). 'Auch Z 3 gewährt Hyrkan ein Jntsrventions-recht für seine Glaubensgenossen: n^oi'arr/roie rwr «ütxoi'Mrvix. Nr. 8 (i; 5)gehört in dieselbe Zeit, da es zum Hauptinhalt den Wiederaufbau der MauernJerusalems hat. Der unverständliche Eingang: rovro»? xa« rkda»r r,)r. . . -rö-ltx, bezieht sich auf Hyrkan und Antipater, der zum Prokuratordes Laubes eingesetzt war, und der ebenfalls oder noch mehr für die BefestigungJerusalems sorgen sollte (so richtig Nosenthal das. S. 305). Die Urkunde mußeinen längeren Eingang gehabt haben, in welchem von Antipater ebenfalls dieRede war. Josephus scheint aber geflissentlich diesen Passus über Antipatsrweggelassen zu haben: Cäsar sollte nicht diesem Ränkeschmied, der mit seinenSöhnen Judäas Niedergang verschuldet hatte, Gunst zugewendet haben, sondernstets nur Hyrkan allein. Von diesem Passus ist nur der unverständliche Pluralroui-ovs stehen geblieben; es ist also zu ergänzen: '4'§xavöx »c-tDiese beiden müssen auch als Subjekt hinzugedacht werden