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Clauscl einverleiben, welche jede Stadt, jedes Dorf nnd jede Graf-schaft, wenn sie einer gerichtlichen Hülfsvollstreckung öffentlichenWiderstand entgegensetzt, für eine gewisse Zeit ihres Stinimrechtsberaubt. Eine solche Maßregel müßte in Bälde dergleichen Gesetzes-übertreter zur Besinnung bringen."
Es war augenscheinlich, daß den Zuhörern diese Idee neu war,und mehrere gaben ihre beifällige Zustimmung laut zu erkennen.Auch Hnbbard räumte die Originalität dieses Gedankens ein, waraber nicht geneigt, an seine Ausführbarkeit zu glauben; auch schmeck-ten seine Einwürfe, wie es von einem Winkeladvokaten zu erwar-ten stand, eher nach der Rabulistik einer beschränkten Praxis alsnach der Auffassung eines Staatsmanns.
„Wie wolltet Ihr znm Beispiel die Ausdehnung des Distriktsbestimmen, welcher in dieser Weise seiner Wahlrechte beraubt wer-den soll?" lautete seine Frage.
„Man nimmt die gesetzlichen Gränzen, wie sie dastehen. Isteine Combination stark genug, um in einer Stadt die Vollstrecker desGesetzes geringschätzend zu behandeln nnd ihnen offenen Widerstand zuleisten, so züchtige man besagte Stadt durch eine jeweilige Stimm-rechtsentziehung; machen sich mehrere Städte dieses Vergehens schul-dig, so sollen sie in die gleiche Strafe verfallen, und erstreckt sichdie Unbotmäßigkeit über eine ganze County, so soll auch diese das-selbe Geschick erleiden."
„Auf diese Weise würden aber die Unschuldigen mit den Schul-digen in Strafe genommen."
„Die Maßregel hätte das Wohl der Gesammtheit im Auge;nnd überdies straft man ja ohnehin die Unschuldigen statt der Schul-digen oder vielmehr mit den Schuldigen auf tausenderlei Arten.Ihr nnd ich, wir beide müssen Steuer zahlen, damit die Trunken-bolde nicht verhungern; denn es ist gerathener und der Humanitätweit angemessener, daß man ein derartiges Opfer bringe, als daßman zusehe, wie unsere Nebenmenschen Hunger sterben oder durch