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26 (1847) Ravensnest, oder die Rothhäute : eine Erzählung
Entstehung
Seite
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neu in ihren Verträgen, obschon ihr Hauptleidwesen in der That-sache liegt, daß anderer Leute Land nicht ihnen gehört. Der Pa-tron duldet aus vielen seiner Farmen auf denen nämlich, welcheim Laufe der letzten hundert Jahre verliehen wurden keinenVerkauf anders, als gegen vierteljährige Bürgschaft."

Nun, und was weiter? Ein Verkauf, der gegen viertel-jährige Bürgschaft gestattet wird, ist so gut, wie jeder andere ehr-liche Handel."

In Wahrheit besser, als die meisten andern, wenn man dieSache näher zergliedert; den» es ist ein gewichtiger Grund vor-handen, warum eine solche Klausel stets jeden einzigen Pacht be-gleiten sollte. Darf man wohl annehmen, ein Grundherr sey beidem Charakter und Treiben seiner Pächter nicht interessirt? Er ist imGegentheil recht sehr dabei betheiligt, und kein verständiger Mannsollte seine Grundstücke verleihen, ohne steh bei Abtretung desPachtguts eine Art Controle vorzubehalten. Nun gibt es aber nurzwei Wege, dies zu thun: entweder muß der Grundbesitzer denPächter durch sein Interesse binden, oder sich ein willkührlichcs un-mittelbares Veto vorbehalten."

Das Letztere würde in Amerika zu einem schönen Geschreiüber Tyrannei und Feudalismus Anlaß geben!"

Die Amerikaner schreien gar gerne über dergleichen Gegen-stände, und die meisten machen den Lärm eben mit, ohne seineBedeutung zu verstehen. Nehmen wir zwei Männer, die einenVertrag miteinander schließen: derjenige, welcher vor Eingehungdesselben alle Anrechte an den Grund und Boden besitzt, kann sichsein Eigenthumsrecht vorbehalten und unter gewissen Beschränkun-gen die Nutznießung an den Andern abtreten; es ist deßhalb nichtmehr wie billig, als daß ihm seine Ansprüche beim Nebergang derFarm an einen Dritten belassen bleiben. Bei diesem ewigen Geschreiwird stets vergessen, daß die Pächter, welche vor Eingehung ihresVertragsverhältniffes gar kein Anrecht an die Ländereieu hatten,