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26 (1847) Ravensnest, oder die Rothhäute : eine Erzählung
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Die Ländereien sind an die Bedingungen des Pachts geknüpft, wel-cher bei weitem zum größer» Theil ein sogenannter eiserner ist."

Ich habe natürlich von alle dem gehört, Sir, und weiß auchselbst einiges davon. Aber was ist ein eiserner Pacht? dennich glaube nicht, daß wir etwas der Art zu Ravensnest haben."

Nein, unsere Pachtverträge sind insgesammt auf die Dauervon drei Leben gestellt, und die meisten sind dann erneuerbar. Unterden Grundbesitzern von New-Uork sind zwei Arten des sogenannteneisernen Pachts üblich, und beide verleihen dem Pächter ein nach-haltiges Interesse. In beiden Fällen ist der Pacht für alle Zeitenerblich, und der Gutsherr bezieht eine Jahresrente, für die erdas Recht der Auspfändung und des Wiedereintritts in sein Eigen-thum hat. Die eine Art aber gibt dem Pächter das Recht, zujeder Zeit gegen Bezahlung einer stipulirten Summe die Modifika-tion zu fordern, während die andere kein solches Vorrecht verleiht.Erstere heißt deßhalb ,der eiserne Pacht mit der Besugniß derErwerbung', indeß der andere nur einfach ,dsr eiserne Pacht' ge-nannt ist."

Und giebt es jetzt neue Schwierigkeiten in Betreff der Manor-Renten?"

Ach, es steht viel schlimmer. Das Contagium hat so weitum sich gegriffen, daß das Land sich allen Ernstes von den schwer-sten Uebeln bedroht sieht, welche die schlimmsten Feinde Amerikas alsdie Früchte seiner demokratischen Institutionen prophezeit haben.Ich fürchte, Hugh, daß ich nicht länger New-Uork als eine Ausnahmevon seiner schlimmen Nachbarschaft betrachten, oder das Land selbstein ,glorreiches Land' nennen kann."

Dies klingt so ernst, Sir, daß ich fast Eure Worte bezwei-feln möchte, wenn sie nicht durch den Ausdruck Eures Gesichtes be-stätigt würden."

Leider sind sie nur zu wahr. Dunning hat mir einen lan-gen Bericht zugehen lassen, der mit der Genauigkeit eines Rechts-