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Nachlese
Beytragen der Zkkademie abhangt. Es gehöret zudiesen Geschäften, daß jeder offene, patriotische Kopf,wenn er auch nicht als Mitglied der Akademie aus-genommen ist, Arbeiten, die zum Zweck des Insti-tuts gehören, entweder der Akademie in ihrer Ver-sammlung, oder füglicher der Provinzial-Deputation,zu welcher er ein Zurrauen hat, am Ort ihres Auf-enthalts zur Bekanntmachung und Prüfung darlegenkönne. Es stehet auch de» ihm, ob er dies beymehr als Einer Deputarion lhun wolle. Durch diesevorläufige Prüfung werden die Arbeiten der Akade-mie bey ihrer Versammlung verkürzt und erleichtert,weil cs sonst gcwöffirlich der Kall seyn müßte, daßWerke, die bey der Versammlung selbst überreichtwerden, erst zur Prüfung ausgesetzt, und das Ur-theil über dieselbe oder die Belohnung derselben einJahr aufgeschoben würde. Diese Belohnung bestün-de bey entschieden-wichtigen Werken in einem Prei-se, der aber dem Verfasser das Recht über sein Ma-nuftript, es gegen ein Honyrgrium selbst drucken zulasten, nicht benähme. Ben andern Arbeiten wirddie Belohnung blos ein rühmliches Urtheil seyn kön-nen, das dem Verfasser zum Druck seiner SchriftTheils den Weg bahnen, Thcils die gute Aufnahmederselben beym Publikum erleichtern dürfte. Wichti-gen und nützlichen, Werken, denen etwa ein Verlegerfehlet, wird die Akademie gleichfalls auf eine oderdie andre Weise die Hand bieten, damit sie erschei-nen. Bey alle diesem aber versiebet sich, daß dieAkademie von Zudringlichkeiten frey und ihres Ur-theils mächtig bleibe. Jedes Mitglied, ijede Depu-tation , der die Akademie die Prüfung eines Wrksaufgetragen hat, muß für die unpartheyische Treue