5
sich mehr und mehr geltend machten, ihre Stelle verkauften odersich auf Halbsold sehen ließen, um sich in der Absicht, für immerdas Land zu bebauen, auf ihre „Patente" znrückzu,ziehen, wie dasLand sowohl als das Dokument, welches dasselbe verlieh, ein- fürallemal genannt wurde.
Diese Bewilligungen der Krone bestanden in dem Theile derNew-Iorker Kolonie, welcher westlich von den Flnßgrafschaftenliegt, in der Regel, wenn auch nicht immer in einfachen Allodial-lehen, welche den betreffenden Eigenthnmcr zu einem Erbzinse anden König verpflichteten, und wobei nicht nur die Beniihnng kost-barer Metallminen, sondern auch alle jene Privilegien der Lehens-herrschaft, wie sie bei den älteren Erbgütern am Hudson, auf denInsel» und am Sund vorkamen, ausgeschlossen blieben. Warumdiese Unterscheidung gemacht wurde, vermögen wir nicht anzngc-ben; daß sic aber in den meisten Fällen zur Regel diente, könnenwir durch eine große Zahl von Originalpatenten Nachweisen, welcheuns nach und »ach ans verschiedenen Quellen zngekommen sind.Gleichwohl führten die Gewohnheiten der „Heimath" wenigstensden Namen einer Sache ein, auch wenn diese selbst nirgendszu finden war. Sogar wo niemals Herrenrcchte bewilligt wordenwaren, bestehen solche Titnlar-Herrengüter in manchen Fälle» nochbis ans den heutige» Tag, und „Herrenhaus" war die gewöhnlicheBezeichnung für die Wohnsitze der großen Landcigcnthümer, wennsie auch ohne ausschließliche Vorrechte und nur unter den ange-führten Beschränkungen ihre Güter zu Lehen erhalten hatten.
Manche dieser Herrensitze hatte» ein so kunstloses Aussehen,daß man leicht hätte glauben können, sie trügen ihren Namenblos zum Scherz — denn öfter sah man bloße Blockhäuser noch mitder Baumrinde an der Außenseite vor sich, nnd die übrige Aus-stattung stimmte damit überein. Dessenungeachtet vermochte dieMacht der Gewohnheit und früherer Eindrücke diesen Wohnungensolche Namen zu verleihen, und jene Exilirten fanden immer eine,