Vorrede.
^ie Vorrechte, die dem Historiker wie dem Roman-Dichter eingeräumt werden, sind unter sich sehr verschieden,und Beiden ziemt es wohl, ihre gegenseitigen Ansprüche zuehren. Während dem Letzteren streng untersagt ist, Tat-sachen, die der Wahrscheinlichkeit entbehren, vorzubringen,genießt er dafür die vollste Freiheit, eine Dichtung, wennsie nur den Schein der Wahrheit an sich trägt, nach sei-nem Belieben auszuschmücken. Dagegen ist es des Erste-ren Pflicht, jede Thatsache so zu geben, wie sie wirklichist, ohne dabei aus die Folgen irgend Rücksicht zu nehmen;für ihn sind eben diese Fakta die Mittel, seinen Ruf festerzu begründen, so wie die Autoritäten, die er etwa benützt,allein die Reinheit seiner Absicht in's Klare zu stellen ver-mögen. Ob nun der Verfasser dieser Unterscheidung treugeblieben, und mit Glück — ob er die Privilegien, welcheWahrheit und Dichtung wechsclsweise in Anspruch nehmen,