Man nennt einen Inbegriff selbst von praktischen Regeln als-dann Theorie, wenn diese Regeln, als Principien, in einer ge-wissen Allgemeinheit gedacht werden, und dabei von einer MengeBedingungen abstrahirt wird, die doch auf ihre Ausübung nothwen-dig Einfluß haben. Umgekehrt, heißt nicht jede Handthierung, son-dern nur diejenige Bewirkung eines Zweckes Praxis, welche alsBefolgung gewisser im Allgemeinen vorgestellten Principien des Ver-fahrens gedacht wird.
Daß zwischen der Theorie und Praxis noch ein Mittelgliedder Verknüpfung und des Ueberganges von der einen zur anderenerfordert werde, die Theorie mag auch so vollständig sein, wie siewolle, fallt in die Augen; denn zu dem Verstandesbegriffe, welcher»die Regel enthält, muß ein Actus der Urtheilskrast hinzukommen, wodurchder Praktiker unterscheidet, ob etwas der Fall derRegel sei oder nicht;und da für die Urtheilskrast nicht immer wiederum Regeln gegebenwerden können, wornach sie sich in der Subsumtion zu richten habe,(weil das ins Unendliche gehen würde,) so kann es Theoretiker ge-ben, die in ihrem Leben nie praktisch werden können, weil es ihnenan Urtheilskrast fehlt: z. B. Aerzte oder Rechtsgelehrte, die
ihre Schule gut gemacht haben, die aber, wenn sie ein Consiliumzu geben haben, nicht wissen, wie sie sich benehmen sollen. — Woaber diese Naturgabe auch angetroffen wird, da kann es doch nocheinen Mangel an Prämissen geben; d. i. die Theorie kann unvoll-ständig, und die Ergänzung derselben vielleicht nur durch noch an-zustellcnde Versuche und Erfahrungen geschehen, von denen der ausseiner Schule kommende Arzt, Landwirth, oder Cameralist sich neueRegeln abstrahiren und seine Theorie vollständig machen kann und