B o r r e d e
26enn cs über irgend einen Gegenstand eine Philosophie(ein System der Wcrnunfterkcnntniß aus Begriffen) gibt, so mußcs für diese Philosophie auch ein System reiner, von aller An-schauungsbedingung unabhängiger -Vernunstbegriffe, d. i. eine Meta-physik geben. — Es fragt sich nur: ob cs für jede praktischePhilosophie, als Pflichtenlchrc, mithin auch für die Tugendlehre(Ethik) metaphysischer Anfangsgründe bedürfe, um sie, alswahre Wiffenschaft (systematisch), nicht blos als Aggregat einzelnausgesuchter Lehren (fragmentarisch), aufstellen zu können. — Wonder reinen- Rechtslehrc wird Niemand dies Bedürfniß bezweifeln;denn sie betrifft nur das Förmliche der nach Freiheitsgesetzcn imäußeren Werhältniß einzuschränkenden Willkühr; abgesehen von allemZweck, als der Materie derselben. Die Pflichtenlehre ist also hiereine blose ÄZissens lehre (llootriim seienliue) *).
*) Ein der praktischen Philosophie Kundiger ist darum ebennicht ein praktischer Philosoph. Der letztere ist derjenige, welcher sichden Vcrnunstzweck zum Grundsatz seiner Handlungen macht, indemer damit zugleich das dazu nothige Wissen verbindet; welches, da es aufsThun abgezweckt ist, nicht eben bis zu den subtilsten Fäden der Metaphysikausgcsponnen werden darf, wenn cs nicht etwa» eine Rechtspflicht betrifft, —als bei welcher auf der Wage der Gerechtigkeit das Mein und Dein, nachdem Princip der Gleichheit der Wirkung und Gegenwirkung, genau bestimmtwerde», und darum der mathematischen Abgemcssenheit analog sei» muß, —sondern eine blose Tugcndpflicht angeht. Denn da kommt es nicht blos daraufan, zu wissen, was zu thun Pflicht ist, (welches-, wegen der Zwecke, dienatürlicher Weise alle Menschen haben, leicht angegeben werde» kan»;) son-dern vornehmlich auf das innere Princip des Willens, nämlich daß das Be-wußtsein dieser Pflicht zugleich Triebfeder der Handlungen sei, um vondem, der mit seinem Wissen dieses Weisheitsprincip verknüpft, sagen zukönnen: daß er ein praktischer Philosoph sei.