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Vorrede.
„Versuchs einer Anleitung zur Sittenlehre für alle Men-schen ohne Unterschied der Religionen, nebst einem An-hänge von den Todesstrafen", welchen ein Prediger inGielsdorf, Schulz, in 4 Theilen (Berlin, 1783), ohnesich auf dem Titel zu nennen, herausgegeben hatte. Sieerschien zuerst in dem „raisonnirenden Bücherverzeichniß"(Königsberg, Hartung) 1783, Nr. 7, S. 97 flgg. —Der Aufsatz: „Von der Unrechtmäßigkeit desBüchernachdrucks" ist zuerst in der Berliner Mo-natsschrift v. I. 1785 (Mai, S. 403—417) gedruckterschienen. — Die darauf folgende „Recension vonGottl. Hufeland's Versuch über den Grundsatz desNaturrechts" arbeitete Kant für die Jenaische allgem.Literaturzeitung, wo sie sich in dem Jahrgang 1786,Bd. II, S. 113 flgg. findet. — Die ausführliche Ab-handlung: „Ueber den Gemeinspruch: Das magin der Theorie richtig sein, taugt aber nichtfür die Praxis" hat Kant zuerst ebenfalls in derBerliner Monatsschrift v. I. 1793 (Septemb., S. 201bis 284) veröffentlicht'^). Mit dem Aufsatze „über dieUnrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks" verdient eine, vonI. G. Fichte im I. 1791 während seines Aufenthal-tes in Königsberg verfaßte, aber erst im I. 1793 inder Berliner Monatsschrift (Mai, S. 443—483) unterder Aufschrift: „Beweis der Unrechtmäßigkeit des Bü-
3) In den genannten vier Abhandlungen fand sich fast gar keineVeranlassung, den Originaltext zu ändern. Nur S. 380, Z. 2 v.u. ist abweichend von dem Texte der Berl. Monatsschr. gröbere f.gröberen, und S- 383, Z. 18 v. o. werden f. worden gesetzt wor-den. S. 376, Z. 8 v. o. ist die Form: Belag in: Beleg ver-wandelt worden, was ich deshalb bemerke, weil jene erstere Form inden alteren Ausgaben auch noch an einigen anderen Stellen beiKant vorkommt.