Einleitung zu Lykurg und Solon.
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schieden höhere Geltung haben und die bedeutenderen Staats-ümter lediglich den Vornehmen und Begüterten Vorbehalten sein.
Der Reichtum, welcher, wie bemerkt, so großen Einfluß aufdie bürgerliche Stellung ausübte, bestand größtenteils in Landbesitz,und manche Umstände wirkten zusammen, daß hinsichtlich diesesBesitzes die Ungleichheit immer aufs neue hervortrat und immergrößer wurde. Daher rühren so manche Versuche der Gesetzgeber,neue gleiche Teilungen von Grund und Boden zu veranlassen, einMaximum des Besitzes festzustcllcn oder durch Verordnungen überKauf, Schenkung, Erbschaft, Heirat jene Ungleichheit zu bekämpfen.Bekämpfen konnte man sie nun wohl, aber nie auf die Dauerbesiegen, und daher entsprangen immer neue Erschütterungen,denen die griechischen Städte ausgesetzt waren.
Bei jeder Stadtverfassung ist auch das Bürgerrecht vonhöchster Bedeutung, ohne welches ein Einwohner höchstens nurSchutz, aber weder gleiche Rechte noch gleiche Achtung genießenkönnte. Die Bestimmungen hierüber wechselten mit den Städtenselbst, aber meistens war man karg mit Erteilung desselben.
Die Einteilung der Bürgerschaft besaß gleichfalls für dieVerfassung und Verwaltung des Staates eine große Wichtigkeitund wurde bald nach dein Unterschiede von Hauptstadt und Land,bald nach der Geburt, den Stämmen, Wohnorten, Vermögens-stufen rc. gemacht. Zugleich lag sie dem Organismus des Kriegs-wesens zu gründe.
Ebenso ruhte darauf die Einrichtung von Bürgerversamm-lungen, in deren Wirkungskreis die Gesetzgebung, die Wahl derMagistrate und ein Teil des Gerichtswesens gehörte. Die Be-rufung fand wohl überall durch eine Behörde statt, und jederstimmberechtigte Bürger war auch zum Erscheinen verpflichtet,während im übrigen der Modus der Abstimmung vielfach wechselte,indem dieser Akt bald nach Köpfen, bald nach Stämmen oderanderen Abteilungen, bald mit, bald ohne Census und dergleichenvorgenommen wurde. i*