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vertrete™ besteht, welche durch Stimmenmehrheit aus denMitgliedern erwählt werden.
§ 6. Halbjährlich treten der Vorsitzende, Kassirer undProtokollführer alt und die Stellvertreter rücken an ihre Stelle;die ersteren sind wiederwählbar.
§ 7. Der Vorstand führt genaue Controlle über Einnahmenund Ausgaben im Kassa- und Protokollbuche, so dass jederzeitEinsicht über den Kassabestand genommen werden kann; erist für den Bestand der Kasse verantwortlich.
§ 8. Die Vereinsversammlungen finden am zweiten undvierten Sonntage jeden Monats um 6 Uhr Abends statt.
§ 9. Sie können vom Vorstande jederzeit berufen werdenund müssen es auf Antrag eines Mitgliedes, wenn dieses eineUnterstützung von zwölf Genossen findet.
§ 10. Auf den regelmässigen Versammlungen werden dieBeiträge erhoben und die Angelegenheiten des Vereins erörtert;nach parlamentarischer Ordnung darf jedes Mitglied frei undoffen seine Ansicht aussprechen.
2. Verein der Scheerenschleifer.
§ 3. Der Vorstand, ähnlich wie oben § 5, ist auf einJahr gewählt, scheidet nach dem Loose zur Hälfte halb-jährlich aus.
§ 4 und 5. Regelmässige Versammlungen wie oben § 8und 9, eine Generalversammlung mindestens alle drei Monate.
§ 10. Das Vereinsvermögen ist untheilbar.
§ 12. Nichtbefolgen der Statuten, ein die guten Sittenverletzendes Betragen oder grobe Beleidigungen eines Mitgliedeshaben Ausschliessung aus dem Vereine zur Folge nach ein-facher Stimmenmehrheit.
§ 13. Der Beitrag wird monatlich, kann aber auch viertel-jährlich entrichtet werden.
§ 15. Sobald die Kasse 90 Mark enthält, sind 75 Markzinsbar (in der Sparkasse) anzulegen und die Belege dem Vor-stande zu überweisen. Gelder von der Bank können nur vomllauptkassirer im Beisein der von der Generalversammlung aufein Jahr gewählten Revisoren gekündigt und erhoben werden.
§ 16. Am Schlüsse jedes Vereinsjahres hat der Vorstanddem Vereine Rechnung zu legen und die Wahl des Vorstandesvorzunehmen. Der neugewählte Vorstand prüft mit sechs an-deren Revisoren die Rechnungsbelege und zählt den Kassen-bestand nach. Den Revisoren steht es frei, die Bücher undden Kassenbestand zu revidiren. Die Revision muss jedenMonat einmal unvermuthet vorgenommen werden.
Forschungen (8) II. 8. Thun. 2.
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