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Von den sonstigen Rechtsinstituten, welche dev SolingerIndustrie eigentümlich waren, sind zu nennen: die Hand-werks-Gerechtsame bei entstehendem Concurse, das Einstands-recht und die Einschränkung des Consolidationsgesetzes.
Die Handwerksgerechtsame bei entstehendem Concurse sindein Beispiel des Schutzes, welcher für den vom selbständigenHandwerker zum Lohnarbeiter herabgedrückten Meister not-wendig wurde. Da die Kaufleute von Messe zu Messe Creditgaben, so nahmen sie von jenen meist einen halbjährigen Creditund rechneten daher meist auch nur alle Jahr mit ihnen ab.Fallirten sie inzwischen, so gerieten ihre Arbeiter in diegrösste Noth. Eine Generalverordnung für alle bergischeFabriken vom Jahre 1777 gab den Handwerksleuten für denLohn, welcher vom letzten halben Jahre vor Ausbruch desConcurses herrührte vor allen, sowohl gerichtlichen, als unge-richtlichen Hypothekargläubigern, den Vorzug; das galt auchfür Solingen gegenüber den privilegirten und unprivilegirtenKaufleuten.
Da die privilegirten Handwerker durch ihren Verbleibungs-eid gezwungen waren, im Lande ihr Gewerbe zu betreiben,und da an ihren Anlagen dem Staate mehr gelegen war alsan anderen, so wurde sogleich im Privilegium vom Jahre 1401für die Schleifer und Härter bestimmt, dass keiner den Andernaus dem Besitze einer Schmiede und eines Schleifkottens, „deihm geleent off verhoert is“, durch Untermieten verdrängensollte. Im Jahre 1515 wurde hinzugefügt, dass kein ausserhalbder Bruderschaft stehender die Härteschmieden und Schleif-kotten mit ihren Wasserfiiissen, Dämmen, Quellen. Wegen undStegen unterwinnen oder untergelten dürfte, und dass dieBrüder allezeit das Näherrecht hätten. In der Folge erhieltenalle privilegirten Handwerker und Kaufleute das Einstandsrecht,d. h. die Befugniss, Wohnungen, Werkstätten, Schleifkottenoder dazu erforderliche leere Plätze zu ihrer eignen Nothdurftgegen unprivilegirte, welche Pacht- oder Erbrechte in der So-linger Industrie erworben hatten, mittelst Gebot der nämlichenBedingungen zu vernähern. Am 25. März 1788 wurden dieBefugnisse auch auf Häuser und Grundstücke erweitert, wennes zur Vermehrung der Fabriken und des Commerzes nöthigwäre; im Jahre 1790 wurden jedoch die Grundstücke auf„unbebaute“ interpretirt. Dieses Recht erstreckte- sich nurauf die Solinger Industrie, also ausser dem Solinger Amt aufKronenberg, Lüttringhausen und Haan.
Die Handwerker haben nicht gesäumt, ihr Einstandsrechtmissbräuchlich auszudehnen. Sie verdrängten Unprivilegirteaus der Wohnung oder Werkstätte, wenn dieselben bereits völligin deren Besitze waren; sie dehnten ihr Recht auf Güter undGrundstücke aus und zwar durchaus nicht nur aus Nothdurftfür ihr Gewerbe, sondern wenn sie bereits eine Wohnung u. s. w.