4?8 Geschichte der Kreuzzüge. Buchll. Kap. XXIV.
I. Cftr. tianern ein Dritcheil zugefagt mit allen Rechten, welche der
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König selbst in den bcydeu andern ihm zufallendcn Dritthei-len üben würde. Es wurde festgesetzt, daß im heiligen Landeden Venetianern nicht nur in ihrcm-Handel unter sich, son-dern auch dann, wenn die Venetianer andern Einwohnernverkauften, der Gebrauch des venetianischen Maßes undGewichtes frey stehen, bas königliche Maß und Gewicht abergebraucht werden sollte, wenn die Venetianer von andernEinwohnern kauften. Nach gleichem Grundsätze sollten inallen Städten des heiligen Landes in Klagen von Vcnetia-ncrn oder venetianischen Unterthanen unter sich oder in Kla-gen eines andern Mannes gegen einen Venetianer nur vene-tianische Richter erkennen; wolle aber ein Venetianer gegeneinen andern Mann klagen, so solle er seine Klage vor denköniglichen Hof bringen. Wenn ein Venetianer im heiligenLande ohne Testament sterbe so sollte sein hinterlassenesVermögen entweder an seine Verwandte, oder wenn derenkeine vorhanden, an andre Venetianer überantwortet werden.Auch sollte an keinem Venetianer, der an der syrischen KüsteSchiffbruch leide, von den Christen das Strandrecht geübt,und, wenn er im Schiffbruch umgckommen, sein Vermögenungekürzt den Venetianern überliefert werden. Ferner wur-, den durch diesen Vertrag die Venetianer im ganzen König-reiche für die Maaren, welche sie einführen oder ausführenwürden, von allen ordentlichen und außerordentlichenSteuern befrcyet; jeder Venetianer sollte in den Landern desKönigs und der Darone von Jerusalem so frey scyn von je-der Gebühr als in Venedig selbst; dem Könige wurde nurder dritte Theil des Fährgeldes von den auf venetianischen
16) Veireticus oräluLtus vsl , Huoä ir.os sine
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