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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
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einem Ausschüße seiner Barone übertragen, und wie diesedas Buch der Satzungen des alten Grafen von Jaffadurch Vergleichung mehrerer Handschriften wieder hcrgc-siellt und mit den neuern Verordnungen der CyprischenKönige vermehrt haben. 2. Kap. 1-281. Das Buch derSatzungen des Herrn von Jbclin, Grafen von Jaffa.9. Kap. 2F2 bis zu Ende, Zusatze thcils aus andernBüchern von den Rechten und Gewohnheiten im ReicheJerusalem, theils aus den Satzungen des Königes Hu-go von Cypcrn und Erzählung der im Reiche Cypcrnvorgcfallenen Vormundschaftssircitigkciten zwischen demKönige Hugo und dem Grafen von Braine und zwischendem Reichsvcrwcser Hugo und Marie, der Tochter desHerrn von Beaumont. Zu dem, was aus andern Le«henbüchcrn gezogen ist, scheint zu gehören, was von denPflichten der Rcichsbcamten am Hofe Jerusalem gesagtwird, obgleich auch dieses schwerlich von späten; Inter-polationen frcy ist. So ist, was von den vier Baroniendes Reiches Jerusalem, der Grafschaft von Jaffa undAskalon, dem Fürstenthum Ealilea, der Herrschaft vonSidon und der Grafschaft Tripolis behauptet wird, auf diealtere Zeit unanwcndbar, in welcher der Graf von Tripo-lis in einem ganz andern Verhältnis; zum Könige stand,als der Fürst von Ealilea und Liberias und der Graf vonJaffa. Aus den Satzungen des Königs Hugo sind meh-rere ausgehoben: (7b. Zio. I'^ssise lies Oiseuus et <Ze5Lbisns et äes Ebevsuebeures perclnes czu» lb orcleneset juree pur >e IE Hannes et ses bames ü rg jnvr äslVIs)' I'un iggo cle 7. (7. (7b. Zu. 1'äss. clos Lsolsbs et

äe« Lscluves. (7K. Z12. 1'/^. äes Viiuins et cles VilulneslUtives. ZiZ. l'^ks. äes b.urrons äou Lent-iil.