Gründung des Königreichs Jerusalem. 417
Kampfer unterlag, so wurde er aufgehenkt für den Zcu-2gen, welcher nur, als meineidig erfunden, dadurch desRechts verlustig wurde, im Hofe ferner aufzutreren.Wenn er in einer Criminalklage kämpfte, fo wurden ersowohl als derjenige, für welchen er kämpfte, gehenkt,Wenn er für eine Frau kämpfte, so wurde diese gehenkt.Wenn er in einer Criminalklage im Kampfe für den Zeu-gen kämpfte, so verloren alle drey, der Kläger oder Be-klagte, der Zeuge und der Champion ihr Leben
Wenn zwei) Männer von ungleichen Waffen, derRitter z. B. gegen den Waffenknecht, kämpften, so rich-tete sich der Herausforderer nach den Waffen desjenigen,welchen er herausgcfordert, ausgenommen, wenn einWaffcnknecht gegen einen Ritter kämpfen wollte; dennjenem wurde nicht verstaktet, zu Pferde und in ritterlicherRüstung zu erscheinen, sondern er mußte zu Fuß undmit seinen Waffen gegen den Ritter zu Pferde und mitritterlichen Waffen kämpfen Der Ritter aber, wel-cher einen Waffenknecht herausforderte, mußte sich gegenihn zu Fuß und in seiner Rüstung stellen.
Alle Leute, welche nicht Ritter waren, erschienen alsKampfer in allen Klagen zu Fuß, in fcstgebundcner Bein-rüstung ^), jn rother Kleidung-^), mit einem Panzer,
2") 6 N. 10z. Nach französi-schem Rechte verlor der überwun-dene Champion nur de» Da-nne»der rechten Hand. Oh.
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