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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
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416
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416 Gcschichte der Kreuzzügc. Bu ch I. Kap. Xlll.

J.ioyy. Jeder, der im Hofe als Partey oder Zeuge aufzu-treten das Recht hatte, war verbunden, der Ausforde-rung zum Zwcykampfe Folge zu leisten, und der Herrverpflichtet, die Pfänder, welche ihm nach geschehenerund angenommener Aufforderung von den Parteien knic-end, vor dem Hofe überreicht wurden, anzunehmcn, wennsie in einer Sache ihm dargcbracht wurden, in welcherZwcykampf gestattet war. Nur von dem Vater gegenden Sohn, von dem Sohn gegen den Vater und vomBruder gegen den Bruder wurden keine Pfänder ange-nommen 270).

Den Weibern, den Männern, welche über fechszigJahre alt waren, und den durch körperliche Gebrechenoder Verwundung des Kampfes unfähigen war verstär-ket, für sich einen andern (cbampion) zu stellen 2?-),welcher alle ihre Gefahren übernahm oder mit ihnen theil-te. Denn wenn in einem Rechtsstreite, in welchem der-jenige, für welchen gekämpft wurde, Zeuge war, der

eine Sache von wenigstens EinerMark Silbers bclras, wurde derZlveykampf mit den Zeugen bloßder Anklage des Meineides wegengeführt (S. Anm. 229.), so wieauch i» der Klage wegen des An-sprcchcns einer Sache als zum Le-hen gehörig nicht wegen der Sa-che selbst, sondern wegen desMeineides gekämpft wurde, in-dem der Vasall mit eine», Eidebekräftigen mußte, daß die Sachewirklich zu seinem Lehen gehöretdcr Ankläger I'on eloft leror comes^arjur ot toi mvnil vors sau Loi-Auoi). LU, stg. Selbst in der

Klage des Meuchelmordes wurdewegen Meineid gekämpft. Ln.lor. S. untctt. Der Schwören-de forderte ja Gott zum Zeugenseiner Wahrhaftigkeit auf. Gottlegte im Zwcykampfe sein Zeug-nis ab.

II est tässiso ou Lsaxsau 1Io)!in>ns clo lorusslem c^usIo Hel-nor ne cloit recovolr eisIK»eo ä !!s, ne sto t!s a j^örs nsclous ftaires I'uu cvntro I'autre-Lk. 110,

I'onio, Iiomo inadalAno,Homo e^ui aj,assö aa^o Ussol.van-ls ans. LIi. 107.