474 Geschichte der Kreuzzüge. Buch I. Kap. XIII.
I. ioyy. Wer etwas durch Versteigerung verkaufen ließ,mußte dies dem durch den Herrn oder Vizgrafen bestell-ten Ausrufer (Lrivar) übertragen, und dabcy die vorgc-schriebenen Formen beobachten. Wenn dies Gesetz über-treten war, so hatte nach einer Satzung des Reiches derLehensherr das Recht, sich der Sache Zu bemächtigenderjenige, welcher unbefugter Weise die Sache ausgcru-fen, fiel in seine Gewalt, und der von ihm oder deinVizgrafen bestellte Ausrufer, welcher wissentlich die Ge-setze der Versteigerung übertreten harte, oder seine Un-wissenheit nicht durch einen Eid bekräftigte, war derFalschheit schuldig Wer ein Thier außer öffentlicherVersteigerung gekauft hatte, konnte cs, wenn er cs nichtZur Arbeit gebrauchte, bis zur dritten Stunde des fol-genden Tages zurückgcben und fein Geld zurückfor-dern ^ 6 ). Wenn alsdann wegen des bezahlten Geldes zwi-schen ihnen Streit entstand, so entschied die eidliche Aussagedes Maklers (com-stter) oder desjenigen, welcher denHandel vermittelt; und wenn ein solcher nicht gegenwär-tig gewesen, die eidliehe Aussage zweyer Zeugen, welcheder Verkäufer brachte, und gegen welche Ausforderung zumZweykampfc galt; und wenn auch diese nicht aufgebrachtwerden konnten, so hatte zuerst der Käufer und nach ihmder Verkäufer das Recht, durch den Eid seine Angabezu bekräftigen ^7).
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