Druckschrift 
1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
Seite
414
Einzelbild herunterladen
 

474 Geschichte der Kreuzzüge. Buch I. Kap. XIII.

I. ioyy. Wer etwas durch Versteigerung verkaufen ließ,mußte dies dem durch den Herrn oder Vizgrafen bestell-ten Ausrufer (Lrivar) übertragen, und dabcy die vorgc-schriebenen Formen beobachten. Wenn dies Gesetz über-treten war, so hatte nach einer Satzung des Reiches derLehensherr das Recht, sich der Sache Zu bemächtigenderjenige, welcher unbefugter Weise die Sache ausgcru-fen, fiel in seine Gewalt, und der von ihm oder deinVizgrafen bestellte Ausrufer, welcher wissentlich die Ge-setze der Versteigerung übertreten harte, oder seine Un-wissenheit nicht durch einen Eid bekräftigte, war derFalschheit schuldig Wer ein Thier außer öffentlicherVersteigerung gekauft hatte, konnte cs, wenn er cs nichtZur Arbeit gebrauchte, bis zur dritten Stunde des fol-genden Tages zurückgcben und fein Geld zurückfor-dern ^ 6 ). Wenn alsdann wegen des bezahlten Geldes zwi-schen ihnen Streit entstand, so entschied die eidliche Aussagedes Maklers (com-stter) oder desjenigen, welcher denHandel vermittelt; und wenn ein solcher nicht gegenwär-tig gewesen, die eidliehe Aussage zweyer Zeugen, welcheder Verkäufer brachte, und gegen welche Ausforderung zumZweykampfc galt; und wenn auch diese nicht aufgebrachtwerden konnten, so hatte zuerst der Käufer und nach ihmder Verkäufer das Recht, durch den Eid seine Angabezu bekräftigen ^7).

2") 8. jiar I'wrsiso er 2L«) Abcr: so il lakouro rr

1'tIssAo la jieuc lnice jirLilUre coill lierco «ouos v>i < 4 iLiiio's ensouo sc cclui ,ju> In crio ose e» nii-ie 'c^Ii-s oins --ue N I» rencle,la rncroi tloii 8eignor. il lie In jiouc ^uls re,Mio p-cr

2") II esc acainr Uo knussere l^rssiss ec I'ttsLzie Uocr It0)'sumoer ert en la ineiet c!oi> 8. Ns jier- cls 7eru5Lleni.

«Ire lj-cLiiij-.le il L, Ld. 14^. rs? , (^Ii.