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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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413
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Gründung des Königreichs Jerusalem. 41z

es fty denn, daß dieser entweder minderjährig gewesen Z. io.).-,(denn in diesem Falle stand ihm noch ein Jahr und Tagvon dem Anfänge seiner Volljährigkeit an gerechnet, dieKlage gegen den Besitzer frcy); oder daß er seineAnsprüche von näherer Verwandtschaft mit dem letztenBesitzer als der dermalige Besitzer herleitete c).

Wer ein stätiges Thier (bL8ts rerlira)- gekauft,konnte nach einer eigenen Satzung wenn der Verkäu-fer ihm den Fehler desselben verheimlicht, dasselbe binnenJahr und Tag zurückgebcn und das Geld zurückfordern,indem er Zeugen beybrachte, welche eidlich aussagten,daß sie jenen Fehler an dem Thicrc gesehen. Konnte derVerkäufer aber dagegen Zeugen dafür beybringen, daßdieser Fehler erst durch fehlerhaftes Beschlagen oder durcheine andere fehlerhafte Behandlung entstanden scy, somußte der Käufer das Thier behalten. Gegen die Zeu-gen des Verkäufers galt Ausforderung zum Zwcykam-pfe, nicht aber gegen diejenigen, welche bloß die Stä-tigkeit des Thiercs bezeugten Nach derselben Regelwurde auch der Fall behandelt, wenn jemand einen Scla-vcn gekauft hatte, welcher mit der fallenden Sucht behaf-tet war -°ch.

260 b) Die Sal)ttuü hieß ^ssi-LS (!o 1s cor.euro. Ol. sjG OZ. ^6o)' ciüo czuo oesls /V85i-.e tul'airs esjrociauiuenc j-our ceau»svoieor au

rno c!e .iorus.ileul; oar c^ltaircesrvir eu mauvuissi alolc oulre ikier ec ou u'avoiccjui tltrlleuüoit 1a Hrre^ er czuuutit savoionc Kollos uouve'les, 51reveuoiein; et j-ourcs tu cscskji

an et jonr, er 1'on 6! cjkie aucunstois t.'üsoic I^ou <ios lies rnoiiuos,2j,res liamorü ec coruL I'/Vssisoiie» ^orlcu^os.

2 «c> c) l e ^arence Krise 1'L.ssi'so. (.k. ?i6.

26* ) Hiisise tis I 2 i-esce ros»live.

2") i 5 L.