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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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405
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Gründung des Königreichs Jerusalem. 405

Wenn eine geliehene Sache verloren oder ver-dorben war, so hatte derjenige, dem sie geliehen war, nacheiner Satzung (^§§i;s «Zs 1 a ebne? das Recht, den

Schaden anzugeben, seine Angabe zu beschworen, und nachdieser Angabe dem Leihet den Schaden zu ersetzen. DerLeihet wurde zur eidlichen Schatzung seines Schadens nurdann zugclasscn, wenn der andere sich weigerte den Eid zuschworen -4°).

Wenn Einer eine ihm abhanden gekommene Cache bcyeinem andern traf, so konnte er sich ihrer sogleich bemäch-tigen, er mußte sic aber dann vor den Herrn bringen undsein Recht darauf durch eine Klage ausführcn. Wenn erdie Cache nicht in seine Gewalt bekommen konnte, so wandteer sich an den Herrn, welcher den Besitzer vor sich mahnenließ, ihn zur Auslieferung jener Sache zwang, und dieseso lange in seiner Verwahrung behielt, bis das Recht desKlagers ausgemacht war. Dieser mußte sich aber durchzwey Zeugen als den Eigcnthümer lcgitimiren und durch ei-nen Eid bekräftigen, daß er die Sache weder dem letzten

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eu. 1,9.

Lk. 122. Herr von Ibc-lin gicbt von dieser Satzung fol-gende gesetzgeberische Gründe an:Es sey ja niemand gezwungen,sein Eigeuthum icmande» zu lei-hen; habe er zu diesem Vertraue»sich verleiten lassen, so sey cs zu

seinem Vortbeil, wenn der andreein redlicher Mann (snoclorns erIc>)al) sey. Wenn man den Lei-ber schwüre» lasse, so müsse manbefürchten, daß dieser die Angabedes Schadens zu sehr übertreibe»werde." Man setzte also voraus,daß man in der Regel keinem un-redlichen Manne etwas leihen wer-de, daß also das von dem Leihcrin ihn gesetzte Vertrauen eine gün-stige Erwartung von der Aufrich-tigkeit seiner Schatzung erwecke.

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