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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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392
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Z92 Geschichte der Kreuzzügc. Buch I. Kap. Xlll.

2 -ioyy. I„ den Lehcnhöftn des Reiches Jerusalem konnte jc-Wcwcis der katholisch - christliche Layc zeugen (xorrsr Zsreinie) fürburch und wider jedermann und in jeder Sache. Von diesemAciigk». wnrcn nur ausgeschlossen: die Minderjährigen,

Leibeigenen, Meineidigen, Treubrüchigen, des Hochver-rates schuldig erkannte, die Bastarde, diejenigen, derenKämpfer (clmmpion) überwunden war, die, welche denchristlichen Glauben vccläugnet, oder Jahr und Tag denEaraeencn wider die Christen gedient hatten. Auch die inGefangenschaft befindlichen konnten am Hofe des Herrnnicht zeugen, dessen Gefangene sie waren. Weiber, Prie-ster und Mönche durften nur in Verwandtschaftsangelegen-heiten Zeugen ftyn, in welchen den Zeugen der Beweis ih-rer Aussage durch Zweykampf nicht anders als in EinemFalle auferlcgt werden konnte Zur Beybringung derZeugen wurden, wenn sie innerhalb des Reiches sich be-fanden , fünfzehn Tage; wenn sie m einem andern Thcileder christlich katholischen Lander, in Asien waren, vierzigTage; wenn sie über das Meer fahren mußten, im Winterdrcy Monate; wenn sie aus Nomanicn hcrgeholt werdenmußten, im Winter sechs und im Sommer drey Monate,und wenn sie ans Europa erst herbcyzurufcn waren, EinJahr und Tag verwiüigt Zu einem rechtskräftigen

encsstro, Be!) Leben wurde be-sonders >u diesem Zeugnisse cs bc-inertt, wenn inan gesehen, daßer dein Lehensherrn wegen des Le-hens gehuldigt, auf e>folgte Mah-nnng den Dienst geleistet oder indein Lebcnbvfe selbst zu diesemLeben gehörige Leibeigene gegenandre in Anspruch genommen odergegen die Ansprüche andrer ver-

thcidigt batte. Ld. r/z. Vgl.Anm. 168 c.

2"*) EU. 70.

2°r) LI,. 72, Diese Fristenwurden oft gemißbraucht, ,iin dieEntscheidung der Prvecssc zu ver-zögern, und dadurch sich den Besitzder streitigen Sach- zu verlän-gern. EU. 2 si.