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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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387
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Gründung des Königreichs Jerusalem.

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ge und Orte mußten beide sich cinfinden vor Untergang I. i2y§.der Sonne, oder wenigstens vor dem Sichtbarwerden derSterne (»VAN! gvs Io Lolsi! 8vir ll rouelie ou mvlii? sv»iic«zue los Lsloües «oisur a^srans au Ciol) und noch vordem Sichtbarwerden der Sterne dreymal dem Lehens-herrn, wenn dieser angckommen ist, in Gegenwart vonwenigstens drcn Mannen ihre Ankunft und ihre Bereit-willigkeit, zu leisten , was Rechtens, kund thun Indem Lehenhofe selbst hatte der Klager seine Sache ge-nau so anzubringen, als sic an dein ersten Tage von ihmvorgebracht war; denn, war in seiner Klage etwas geän-dert, so durfte der Beklagte neue Frist verlangen, weildie Klage daun als eine ganz neue Klage (ucmvl-ru clsm)betrachtet wurde Wenn der Eine der beiden Strei-tenden sich cingesuuden, der andre aber noch nicht er-schienen war, nachdem bereits die Sterne sichtbar gewor-den, ohne seine Abhaltung durch zwei) Christen katholi-schen Glaubens, welche der Rechtsgeschäfte in dem Hosefähig waren, im Nothfalle auch durch Christen anderenGlaubens, durch Juden oder Earacencn anzuzcigen ^l>),so rief der Ersiere mehrere seiner Pairs, wenigstens ihrerzwcy, und zeigte ihnen die Sterne. Dann begab er sichzum Herrn, mit dem Verlangen, durch ein Erkenntnißdes Hofes zu bezeugen, daß er seinen Tag wohl gehal-ten, und in den Besitz der streitigen Sache oder desstreitigen Rechts ihn zu setzen; welches letztere auch ge-schah, wenn der andere nicht mit annehmlichen Gründen

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