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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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385
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Gründung des Königreichs Jerusalem. Z85

sage wahr befunden, so war der Vasall nicht eher schul-J.r°sy«big vor dein Lchenhofe zu erscheinen,, als bis er seineWohnung wiederum verließ'«-); war sie erdichtet, sowurde er angchalten, sogleich nach dem Hofe sich zu be-geben. Wer ohne Entschuldigung und ohne Beweis derEntschuldigung der Mahnung nicht Folge leistete, machteselbst sich seines Rechts verlustig'«D, und wenn die Klageden Besitz einer streitigen Sache betraf, so wurde derKlager unverzüglich in den Besitz gesetzt und hatte wenig-stens, wenn auch nachher derselbe ihm wieder abge-sprochcn wurde, den indeß gehabten Nutzen nicht seinemGegner wieder zu ersetzen '«H.

Wenn aber der Beklagte (DellsuclAiit) erschien, sohatte der erste Fürsprecher des Klagers (Ogmnin) sei-ne Klage zu wiederholen, indem er seiner Rede die Zu-rechtweisung seines Ciientcn und des andern Fürsprechers,wenn ein solcher erbeten war, vorbehielt. Hierauf er-suchte der Beklagte ebenfalls um die Ertheilung einesoder zwcyer Fürsprecher, wenn er nicht etwa selbst seineSache führen wollte. Durch diese konnte er, wenn dieKlage nicht unter diejenigen Sachen gehörte, in welchendie Verstattung der Frist durch eine Satzung verboten

welcher den LehcnSherrn vertrat:tVloslres Vos essoi^nes L ceslucMiexe (vorhin kiricien genannt).Der Arzt maß alsdann — lasierrnn jios ec veir son vrine, WenncS eine äußere Wunde war, I'omscisvoic mosuer SS vlossuro en la^resence <>e ces rrois tromss -^us1e LciZnor sura euvove.

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?arce^ue il oc I-l saisins;,l,r Is Lei-nor er ;,ar la Oourr.Dieses Gesetz wurde »ach Herr» vonIbelin gemacht s>or coiurairxii'sä vuuir saire >Iroil en Lourl a cean»c^ii i!e eaus se clrmcrnnr. i^h. 28,

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I- Band.