z84 Geschichte der Kre uzzüge. Buch I. Kap. Xlll.
L.ipyy. Nachdem durch den Klager oder dessen Fürsprecherdie Klage angebracht war, so erfolgte, wenn der beklagteVasall nicht am Hofe anwesend war, an diesen die Mah-nung '^), persönlich vor dem Hofe zu Rechte zu stehen, wel-che .durch den Herold (Lanier) des Lehcnshcrrn überbrachtwurde, und der Beklagte hatte die Entschuldigung, durchwelche er etwa des dermaligen Erscheinens vor dem Hofeentbunden zu seyn glaubte, durch einen Abgeordnetenkund zu thun, welchem es oblag, mit einem körperlichenEide als den Bevollmächtigten des Vasallen sich zu legi-timiren. Wenn aber der Klager behauptete, die vorge-brachte Entschuldigung sey erdichtet, so folgte die zwcyteMahnung durch drey Vasallen, von welchen der Eine,als die Person des Lehensherrn verstellend, das Wortführte, und die beydcn andern als Repräsentanten desHofes Zeugen der wirklich überbrachtcn Mahnung waren.Dieser Mahnung mußte der Vasall entweder folgen, oderdurch einen Eid die Wahrheit der gemeldeten Abhaltungerhärten. Zeigte nach einiger Zeit der Klager au, daßder andre Thcil von der Krankheit wieder hcrgesiellt oderdaß die Wuude geheilt sey, mit welcher er sein Nichter-scheinen entschuldigt habe, so begaben sich wieder dreyPairs zu ihm, in Begleitung eines durch einen Eid zurAussage der Wahrheit verpflichteten Arztes oder Wund-arztes , wiederholten die Mahnung, und forderten, wennder angeklagtc Pair auch die Entschuldigung wiederholte,den Arzt oder Wundarzt auf, die Krankheit oder Wundein ihrer Gegenwart zu untersuchen'^). Wurde dicAus-
i") 'über die Mahnung "°) W,,,» cs eine innerlichehauptsächlich 6 li. 22Z. Vgl. Oi. Krankheit war, welche er vorge-
weiltet hatte, so sprach derjenige.