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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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371
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Gründung des Königrcich^s Ierufalein. z?i

Wenn daher der Lehcnshcrr einen seiner Vasallen Iohne Erkcnntniß des Lehenhofes in gesangliches Gewahr-sam schickte, so war es allen Pairs des GefangenenPflicht, auf die Aufbietung der Verwandten desselbenzumLehcnsherrn sich zu begeben, des Gefangenen Freylassungzu fordern und für ihn zu versprechen, daß er dem Le-hcnohcrrn vor dem Hofe zu Recht stehen werde. Wennder Lehensherr ihr Verlangen abwies, ohne mit annehm-lichen Gründen die Verweigerung desselben zu uirtersiützcn,so waren die Vasallen verbunden, mit Gewalt der Waf-fen dessen Befreyung aus dem Gefangniß von jedermann,nur nicht von dem Lchensherrn selbst, wenn er sich ih-nen entgegenstellte, zu bewirken. Dem Lehensberrn selbsthatten sie, weil ihre Treue gegen ihn den Kampf widerseine Person ihnen untersagte, in einem solchen Falle denLchendienst aufzukündigen, bis er den gefangenen Pairfrcygebe, oder sein Verfahren gegen diesen vor dem'Lc-hcnshof rechtfertige. Auf dieselbe Weife verfuhren diePairs, wenn der Lehenshcrr Einen von ihnen seines Le-hens oder Eines Theils davon willkürlich beraubte, oderihm sein angefallencs Lehen vorenthielt. Sie mahntenzuerst den Lehensherrn, die Sache des beraubten Vasallenihrem Erkenntnisse im Hofe anheim zu stellen, und setz-ten, wenn die Mahnung fruchtlos war, ihren Pair mitGewalt in Besitz, oder, wenn dies ihnen nnmü'glich war,

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