Gründung des Königreichs Jerusalem. ga;
Beschreibung der Verhältnisse der gehorchenden Stande der^.^yy.Mangel vollständiger Nachrichten «») sehr deutlich wahr-nehmen lassen.
» -V
*
Feudalrecht des Reichs Jerusalem.
So wie der König über die Oerter, welche er sich r- Rech,selbst Vorbehalten, Herr und Gebieter war, also warenes auch seine Barone in denjenigen Oertern, welche ih- len.neu übertragen waren, dafür, daß sie das Land beschütz,ten; denn so wie der König in dem hohen Gerichtshöfedes Königreichs, zu welchem er seine Vasallen berief, denVorsitz führte, also führten sie den Vorsitz in den Ge-richten, zu welchen sie ihre Männer mahnten; so wie derKönig in seinen Städten den Bürgern die Gerechtigkeitvon einem Dürgerhofe verwalten ließ, also auch sie, wennihnen Städte zugefallen waren; so wie der König Mün-zen prägen ließ, so war auch seinen Vasallen diesesRecht zugestanden. Vor den Höfen dieser Vasallen galtkein Schenkungsbrief des Oberlehensherrn, welcher bloßmit seinem Siegel untersiegclt war, und niemand konntesein Recht auf ein von den Vasallen abhangendes Lehendurch einen solchen Brief begründen, wenn er nicht zu-gleich bewies, daß er eine geraume Zeit mit Einwilli-gung des nächsten Lehensherrn im wirklichen Besitze des-selben gewesen. Ein gültiger Schcnkungsbrief mußte vonihnen selbst ausgefcrtigt und mit ihrem eigenen Siegelbekräftigt scyn. Nur diejenigen, welche nicht selbst einen
Weil des Herrn von Ibe- ten des Vürgerhofcs (S. Not. 15.)l io Sammlung der Gewohnhei- verloren gegangen»