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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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904
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904 Drittes Kapitel. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.

Vertragsverletzung begnügen oder anstatt desselben den Anspruchaus. unerlaubter Handlung erheben will, stets offen, sobald dasVerhalten des Schuldners den Tatbestand einer unerlaubten Hand-lung selbständig verwirklicht 81 . Dies ist der Fall, wenn es einenÜberschuhs von Rechtswidrigkeit über blofse Nichterfüllung oderfehlerhafte Erfüllung des Forderungsrechtes in sich schliefst 82 .

Ein ähnliches Verhältnis besteht zwischen den Ansprüchenaus unerlaubter Handlung und den Ansprüchen aus einer be-stehenden s a chen rech tl i ch en oder personenrechtlichenVerpflichtung 83 .

81 Hängt die unerlaubte Handlung nur äußerlich mit dem Vertrags-Verhältnis zusammen, ist sie z. B. nur durch den Vertragschlufs oder hei Ge-legenheit der Vertragsausführung begangen, so ist überhaupt lediglich derdeliktische Anspruch begründet. So kann z. B. der durch Betrug zum Vertrags-schlufs Bestimmte, falls der Betrug nach § 823 2 unerlaubte Handlung ist, dendeliktischen Schadensanspruch sowohl, wenn er den Vertrag durch Anfechtungvernichtet hat, als auch, wenn er ihn bestehen läfst, geltend machen, obschoner in keinem der beiden Fälle einen Anspruch aus Vertragsverletzung hat.Ebenso haftet der Verleiher oder Schenker, der durch Hingabe einer schaden-stiftenden Sache schuldhaft die Person oder das Eigentum des Empfängersverletzt, aus § 823 \ obschon er, wenn er den Mangel der Sache nicht arglistigverschwiegen hat, nach Vertragsrecht nicht haftet.

82 So immer, wenn die Vertragsverletzung zugleich unter § 826 fällt (obenAnm. 76). Regelmäfsig auch, wenn sie nach § 823 2 wegen Verstofses gegenein Schutzgesetz zugleich unerlaubte Handlung ist (oben Anm. 75). So kon-kurriert z. B. mit dem Anspruch des Dienstverpflichteten aus § 618 dervolle Deliktsanspruch, wenn der Dienstberechtigte den Schaden nicht blofsdurch Nichterfüllung der vertraglichen Fürsorgepflicht, sondern durch einedamit verbundene Verletzung einer besonderen gewerberechtlichen Schutz-bestimmung verursacht hat; oben § 199 S. 621 Anm. 135. Mit dem Gewähr-leistungsanspruch kann bei arglistiger Verschweigung des Mangels ein delikti-scher Anspruch aus Betrug, mit dem Vertragsanspruch aus Verbringung eineranvertrauten Sache der deliktische Anspruch aus Unterschlagung, mit dem An-spruch aus vertragswidriger Beschädigung einer solchen Sache der deliktischeAnspruch aus vorsätzlicher Sachbeschädigung konkurrieren. Darüber hinauswird aus blofs fahrlässiger Sachbeschädigung der Mieter oder Entleiher, wenner sie sich ohne Zusammenhang mit dem Gebrauchszweck, der Verwahrer, wenner sie sich bei dem Gebrauch zuschulden kommen läfst, delilctisch (somit auchder unentgeltliche Verwahrer bei jeder Fahrlässigkeit) haftbar. Auch gegenden Arzt kann der geschädigte Patient statt des Vertragsanspruches den An-spruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 1 geltend machen, wenn jenerdurch fehlerhafte Behandlung seine öffentliche Berufspflicht verletzt hat.

88 Der dingliche Anspruch als solcher begründet keine deliktische Haftung;R.Ger. LVI Nr. 78. Hat aber der Besitzer sich den Besitz durch unerlaubteHandlung verschafft, so haftet er dem Eigentümer gegenüber nach Delikts-recht; B.G.B. § 992. Vgl. auch § 951 2 . Auch die Familienrechtsverletzung als