592 Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.
„Wirken“, aber kein „Werk“ 3 . Die Unterscheidung zwischenDienstvertrag und Werkvertrag bietet im einzelnen Falle mancherleiSchwierigkeiten 4 . Sie ist aber nicht nur geschichtlich begründet 5 .
3 Darum ist seine Verpflichtung eine kontinuierlich zu erfüllende, nurdurch Zeitablauf (wennschon möglicherweise den Ablauf einer durch Eintritteines Erfolges bestimmten Zeit) begrenzte Dauer Verpflichtung, während dieVerpflichtung des Werkmeisters sich auf eine in sich abgeschlossene Leistungrichtet und mit ihrer Erfüllung erschöpft. Dem entspricht es, dafs die ge-schuldete Vergütung beim Dienstvertrage als fortgesetzte Vergeltung der Tätig-keit, beim Werkverträge als einmaliger Entgelt der Leistung erscheint, wennauch bei diesem eine Zerlegung der Vergütungsschuld nach Leistungsabschnittenmöglich ist, bei jenem statt kontinuierlicher oder periodisch wiederkehrenderVergütungsschuld (wie einerseits Wohnung und Kost, andererseits Lohn oderGehalt) eine auf einen einheitlichen Betrag festgesetzte Gegenleistungspflichtvorkommt. Damit berührt sich, deckt sich aber keineswegs der Unterschiedder Bemessung der Vergütung nach der Arbeitszeit oder der Arbeitsleistung.Wenn Lotmar (bes. I 328ff., II 820ff.) das ganze System der Arbeitsverträgeauf die Einteilung nach den beiden Grundformen des Zeitlohnvertrages unddes Akkordes baut, so überschätzt er die Bedeutung der Lohnbemessung.Übrigens läfst er selbst nur den römischen Unterschied von 1. c. operarumund operis mit dieser Einteilung zusammenfallen (vgl. dagegen Enneccerus§ 365 Anm. 9), unterstellt aber dem heutigen Dienstvertrage auch Akkord-verträge und weist nachdrücklich auf die Häufigkeit und Wichtigkeit derDienstverträge gegen Stücklohn hin. In der Tat ist es mit dem Wesen einerfortlaufenden Vergütung für dauernde Tätigkeit durchaus vereinbar, dafs ihrBetrag durch die einzelnen Arbeitsergebnisse bestimmt wird. Andererseitsschliefst der Begriff des Werkvertrages Zeitlohn nicht aus. Dies nimmt Lot-mar II 864 ff. an. Indessen kann sehr wohl eine als Entgelt für den Arbeitserfolggemeinte Vergütung nach der darauf verwandten Zeit bemessen werden. Bei-spiele bei Enneccerus a. a. 0. Anm. 4, Sinzheimer, Arch. f. b. R. XXXIV317 ff., Raape b. Dernburg 4 § 304 Anm. 2. Für das ältere deut. R. Rothen-bücher, Geschichte des Werkvertrages nach deut. R., 1909 (Unters, z. D. St.u. R.G. LXXXVII) S. 8 ff., 90.
4 Über die zahlreichen Grenzstreitigkeiten vgl. Lotmar I 264ff., II 820ff.,Rümelin a. a. O., Planck Vorbem. VIII 3, Staudinger Vorbem. I 6,Oertmann Vorbem. lb. Besonders streitig ist die Natur der Verträge mitAnwälten und Notaren, Ärzten und anderen Trägern öffentlicher Berufe. Manche(z. B. Kober bei Staudiuger a. a. 0.) wollen sie überhaupt als besondereVertragsarten aussondern. In Theorie und Praxis aber überwiegt die Meinung,dafs sie je nach den Umständen Dienstverträge oder Werkverträge sind. Gleichesgilt von den Verträgen mit Architekten (R.Ger. LXXXVI Nr. 17), Lehrern,Technikern, Schauspielern, Musikern (Seuff. LXXI Nr. 38), aber auch von denenmit Kutschern und anderen Transportbesorgern. — Bei den Notaren verneintjetzt das R.Ger. LXXXV Nr. 91 insoweit, als sie ihre amtliche Beurkundungs-pflicht erfüllen, überhaupt jedes Vertragsverhältnis mit dem Ansuchenden.
5 Dafs sie auch dem deut. M.A. bekannt war, weist Rothen büch era. a. 0. (oben Anm. 3 a. E.) S. 24 ff. nach. Vgl. Wurzeln des Dienstvertrages S. 49.