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3 (1917) Schuldrecht
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Zweites Kapitel. Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften.

ein I18 . Dagegen hat das B.G.B. für das Privatrecht den erweitertenWucherbegriff ohne diese Einschränkung aufgenommen 119 .

Andererseits zogen beim Darlehen die Zinsverbote und Zins-beschränkungen auch Verbote und Beschränkungen des vom Schuldnerstatt oder neben Zinsen in anderer Form gewährten Entgeltesnach sich. Ein solcher Entgelt kann namentlich in dem Empfangeeiner minderwertigen Valuta, die der Schuldner als vollwertig an-zuerkennen hat, oder in der Ausbedingung einer den Betrag derValuta übersteigenden Rückerstattungssumme bestehen. Die Ge-setze, die für den Zinssatz ein Höchstmafs festsetzten, suchten derUmgehung des Wucherverbots mittels solcher und ähnlicher Ab-reden durch mancherlei Schutzbestimmungen vorzubeugen 12 °. Mitder Aufhebung der festen Zinstaxen fielen auch diese Schrankender Vertragsfreiheit weg m . Dagegen wurde bei der Erneuerungdes Wucherverbots von vornherein der Begriff des Wuchers aufalle als Entgelt versprochenen oder gewährtenVermögensvorteileabgestellt 122 .

§ 199. Dienstvertrag 1 . '

I. Begriff. Der Dienstvertrag des heutigen Rechts ist einentgeltlicher Arbeitsvertrag, dessen Gegenstand die Leistung von

118 Ges. v. 1893 art. I § 302 e. Auch heute tritt nur in diesem Falle Strafeein. Nach dem aufgehobenen art. III des Wucherges. aber war auch nur indiesem Falle das Geschäft ungültig.

119 In § 138 2 wird der Kreditwucher nicht einmal mehr besonders er-wähnt. Auch Kauf-, Miets-, Pacht-, Werk-, Dienst-, Gesellschaftsverträge usw.können somit als wucherisch nichtig sein. Denselben weiten Wucherbegriffhat das neue Schweiz. O.R. a. 21, erklärt aber das Geschäft nicht für nichtig,sondern gewährt dem Verletzten nur ein binnen Jahresfrist auszuübendesRücktrittsrecht. Dagegen ist in Österreich bisher nur der Kreditwucher unterStrafe gestellt und die Nichtigkeit durch Ausspruch im Strafurteil bedingt;Österr. Ges. v. 28. Mai 1881.

120 Vgl. Preufs. L.R. I I, 11 § 715725 (Verbot der Hingabe von Warenals Valuta), § 793795 (Darlehen in Wertpapieren), § 812814 (Anrechnungvon Nebenleistungen auf den Zinssatz); Österr. Gb. § 993; Sächs. Gb. §684,1081.

121 R.Ges. v. 1867 § 1: Die Höhe der Zinsen sowie die Höhe und Artder Vergütung für Darlehen unterliegen der freien Vereinbarung. Dagegenhält das Schweiz. OR. a. 317 (früher 333) an der Nichtigkeit jeder Vereinbarungfest, durch die bei Hingabe von Waren und Wertpapieren als Valuta für einGelddarlehen eine andere Darlehenssumme bestimmt wird als der Kurswertoder Marktpreis zur Zeit und am Orte der Hingabe.

122 So im Wucherges. und im B.G.B. § 138 2 .

1 Danckwardt, Der Arbeitsvertrag, Jahrb. f. D. XIV (1875) S. 228ff.L otmar, Arch. f. soziale Gesetzgebung VIII 1 ff.; Der Arbeitsvertrag, 2 Bde.,