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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 198. Leihe und Darlehen.

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ist es durch die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 2 B.G.B.ersetzt 118 , die den privatrechtlichen Begriff des wucherischen Ge-schäftes von dem strafrechtlichen Tatbestände des Wuchers loslöstund die Nichtigkeit jedes wucherischen Rechtsgeschäftes aus-spricht 114 .

Die für Darlehenszinsen entwickelten Rechtssätze wurden stetsauf die bei anderen Kreditgeschäften als Entgelt für dieKreditgewährung vereinbarten Zinsen übertragen. Wie das kanoni-sche Verbot des Zinsennehmens sich auf alle Vertragszinsen bezog,so galten die festen Zinsmaxima für jede Verzinsung kreditierterForderungen 115 . Dieselbe allgemeine Bedeutung hatte die Auf-hebung der Zinstaxen, haben aber auch die fortbestehenden Be-schränkungen der Verzinslichkeit 116 . Ebenso traf das neue Wucher-verbot von vornherein den gesamten Kreditwucher 117 . Sodannaber wurde durch die Novelle zum Wuchergesetz vom 19. Juni 1893der Begriff des Wuchers über den Kreis der Kreditgeschäfte hinausauf alle Rechtsgeschäfte erstreckt, bei denen der eine Teil unterAusbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinnsdes anderen Teils sich als Entgelt für seine Leistung übermäfsigeVorteile ausbedingt. Doch schränkt das Wuchergesetz aufserhalbdes Bereiches der Kreditgeschäfte das Wucherverbot auf den ge-werbs- oder gewohnheitsmäfsigen Betrieb wucherischer Geschäfte

erstattung des wirklich Gegebenen, für den ihm auch eine bestellte Sicherheitforthaftet.

113 Art. 3 des Wucherges. ist durch Art. 47 E.G. z. B.G.B. aufgehoben.

114 Der Begriff des Wuchers deckt sich, soweit Kreditwucher in Fragesteht, mit dem des Wuchergesetzes. Als Rechtsfolge aber ist nur die Nichtig-keit des Rechtsgeschäfts ausgesprochen. Die beiderseitigen Rückerstattungs-ansprüche richten sich daher nunmehr lediglich nach allgemeinen Rechts-grundsätzen, insbesondere nach B.G.B. § 812, 817, 819. Darüber, oh im Gegen-satz zu a. 3 des Wucherges. dem Gläubiger nun auch das Recht zur Rück-forderung des wirklich Geleisteten entzogen ist, vgl. unten § 218 Anm. 97.

116 Vgl. Windscheid § 260; Preufs. L.R. I, 11 § 853ff., 861 ff.; Sachs.Publ.V. § 4.

116 Ges. v. 14. Nov. 1867 § 14 (für Darlehen und für andere kreditierteForderungen). Das Verbot des Zinseszinses und das unverzichtbare Kün-digungsrecht bei einem Zinssätze von mehr als 6 v. II. sind daher im B.G.B.nicht mehr in die Lehre vom Darlehen, sondern in den allgemeinen Teil desSchuldrechts gestellt.

117 Das Wucherges. v. 24. Mai 1880 stellt dem Falle des Darlehens den»der Stundung einer Geldforderung gleich, die Fassung vom 19. Juni 1893fügtRechtsgeschäfte, welche den gleichen wirtschaftlichen Zwecken dienen,hinzu.