Druckschrift 
3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
587
Einzelbild herunterladen
 

§ 198. Leihe und Darlehen.

587

1867 108 . Auch das B.G.B kennt sie nicht. Nur für das Pfandleih-gewerbe gelten kraft reichsgesetzlicher Ermächtigung landesgesetz-liche Vorschriften, die ein Höchstmafs der Zinsen festsetzen 104 .

Somit hängt heute die Höhe der geschuldeten Zinsen vonfreier Vereinbarung ab. Nur in Ermangelung einer vertrags-mäfsigen Bestimmung über den Zinssatz tritt der gesetzliche Zins-satz von 4 vom Hundert oder bei einem beiderseitigen Handels-geschäft von 5 vom Hundert ein. Die Zinsen sind mangels andererAbrede nach dem Ablaufe je eines Jahres oder im Falle frühererBeendigung des Darlehens bei der Rückerstattung des Kapitalszu entrichten 105 . Es können aber beliebige andere Zinsterminevereinbart werden, so dafs sich der Darlehensgeber auch die Voraus-bezahlung ausbedingen kann 10G . Indessen ist in Ansehung derHöhe des Zinssatzes der Vertragsfreiheit dadurch eine feste Schrankegezogen, dafs die Vereinbarung eines höheren Zinssatzes als 6 vomHundert zwar gültig, jedoch in ihrer Bindungskraft beschränkt ist.Denn kraft zwingender Gesetzesvorschrift kann in diesem Falleder Schuldner nach Ablauf von 6 Monaten das Kapital unter Ein-haltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen 107 . Aufser-dem ist das gemeinrechtliche Verbot des Anatozismus in dasgeltende Recht übergegangeu 108 . Doch ist nur die im voraus ge-

103 Das Gesetz wurde sodann zum Beichsgesetz erhoben, jedoch mit Aus-nahme Bayerns, wo das besondere Ges. v. 5. Dez. 1867 fortgalt. Durch E.G.zum B.G.B. a. 39 ist es aufgehoben.

104 Oben Bd. II 999 Anm. 136.

106 B.G.B. § 608. Ebenso Österr. Ges. v. 14. Juni 1868 § 4, neues Schweiz.O.R. a. 314 2 .

106 Damit sind die Verbote des Vorabzugs der Zinsen vom Kapital (obenAnm. 100 a. E.) beseitigt. Ausdrücklich ausgesprochen ist dies im Österr. Ges.v. 1868 § 4.

107 B.G.B. § 247. Die Bestimmung stammt aus dem Ges. v. 14. Nov. 1867§2, das sich an ältere Vorbilder anlehnte (Stobbe-Lehmann § 236 Anm. 43),war dagegen dem bayr. Ges. v. 5. Dez. 1867 fremd. Sie gilt nicht für Schuld-verschreibungen auf den Inhaber. Dagegen sind die weitere Ausnahme, diedas Ges. v. 1867 für kaufmännische Darlehen machte, und die Vorbehalte fürabweichendes Landesrecht weggefallen. Die erste Frist von 6 Monaten, vorderen Ablauf nicht gekündigt werden kann, ist vom Eintritt der Zins Verbind-lichkeit an, regelmäfsig also vom Empfange der Valuta an, zu berechnen(Beseler § 114 Anm. 17, Schollmeyer zu § 247), nicht, wie Andere (z. B.Dernburg, Fand. II § 30 Anm. 7, jetzt auch Oertmann zu § 247 Bern. 3)annehmen, vom Tage der Vereinbarung an. Auf die Hingabe von Geld gegeneinen auf Zinsen bis zu 6 v. II. zugesagten Gewinnanteil ist § 247 auch dann,wenn darin ein Darlehen zu finden ist, nicht anwendbar; R.Ger. LXXXVI Nr. 98.

108 B.G.B. § 248; oben Anm. 100. Auch das Ges. v. 1867 hatte es un-