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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 194. Gewährleistung für Sachmängel.

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III. Besonderheiten beim Gattungskauf. Währendim gemeinen Recht die Anwendbarkeit der Grundsätze des Ge-währ] eistungsrechtes auf den Gattungskauf stark bestritten war 70 ,gibt das B.G.B. dem Käufer einer nur der Gattung nach bestimmtenSache dieselben Gewährsansprüche wie dem Käufer einer individuellbestimmten Sache: er kann nach seiner Wahl Wandlung oderMinderung, oder, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oderder Mangel arglistig verschwiegen ist, Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung verlangen 71 .

Allein das B.G.B. gewährt dem Käufer hier aufserdem dasRecht, die Lieferung einer mangelfreien Sache anstattder mangelhaften zu verlangen 711 . Entscheidet er sich für diesenAnspruch, so behandelt er die Lieferung der mangelhaften Sachenicht als Erfüllung, durch die eine Konzentration der Gattungs-schuld auf den geleisteten Gegenstand erfolgt ist, sondern alsNichterfüllung der noch unkonzentrierten Gattuugsschuld 12 . Trotz-dem unterstellt das B.G.B. den Nachlieferungsanspruch in allenHauptpunkten den für den Wandlungsanspruch geltenden Vor-schriften 78 . Dagegen wird man auf ihn insoweit, als er nicht aus-drücklich einem Gewährleistungsanspruch gleichgestellt ist, dieRegeln über die Folgen der Nichterfüllung anwenden müssen 74 .

a. a. O. S. 93 ff., sondern auch trotz Versagung der Anfechtung wegen IrrtumsKomm, der Reichsgerichtsräte zu § 459 Bern. 1, Lent a. a. 0. S. 361.

70 Die Praxis sprach sich dafür aus; R.O.II.G. V Nr. 91, R.Ger. VI Nr. 53,XII Nr. 19, Seuff. XLIX Nr. 243. Ebenso Gold Schmidt, Z. f. d. g. IRR. XIX98fl-, Dernburg, Pand. II § 101 Z. 3. A. M. Thöl, II.R. I § 275 Anm. 17,Windscheid § 394 Z. 5. Auch für das preufs. R. war Streit; Dernburg,Preufs. P.R. II § 145.

71 B.G.B. § 480. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aber ent-scheidet hier nicht die Zeit des Vertragsschlusses, sondern die Zeit des Gefahr-überganges. Denn damit erst ist der Leistungsgegenstand fest bestimmt.

71 a Ebenso schon das Schweiz. O.R. a. 252, jetzt 206. Der Verkäuferbann nach deut. R. dem Käufer mangelfreie Ersatzlieferung nicht aufdrängen;anders Schweiz. O.R. a. a. 0. beim Platzkauf.

72 Dies ist die herrschende Meinung. Vgl. v. Blume, Jahrb. f. D. LV238, Fr. Leonhard a. a. 0. S. 24, Dernburg § 188 III, Oertmann zu § 480Bern. 2a, Enneccerus § 336; vgl. auch R.Ger. LII Nr. 92, LIII Nr. 24. A. M.SchoHineyer a. a. 0. S. 99ff.

13 B.G.B. § 480 ] . Manche Anhänger der Vertragstheorie halten jedochtrotz der Verweisung auf § 465 diese hier für unanwendbar; Oertmann Bern. 3 a.

74 Denn ein echter Gewährsanspruch ist er nicht, da er nicht aus Garantie,sondern aus der prinzipalen Leistungspflicht des Verkäufers entspringt. DerKäufer kann daher die mangelhafte Sache ablehnen und dadurch den Ver-Binding, Handbuch. II. 3. III.: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 31