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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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CXXIV
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CXXIY Berichtigungen und Nachträge.

Zu S. 605 Anm. 51. Vgl. jetzt Roman Boos, Der Gesamtarbeitsvertrag nachSchweizerischem Recht (Ohl.R. Art. 322 und 323), Deutsche Geistes-formen deutschen Arbeitslehens, 1916.

Zu S. 787 Anm. 91 Z. 1. Auch das R.Ger. führt jetzt in Entsch. vom 22. Nov.

1915 LXXXVII Nr. 75 aus, dafs der Gläubiger, obschon ihm dasB.G.B. eine Sorgfaltspflicht nicht auferlegt, doch nach Treu undGlauben handeln mufs und daher namentlich vom hlofsen Aus-fallsbürgen Beträge nicht fordern kann, deren Ausfall er selbstdurch nachlässige Betreibung gegen den Hauptschuldner ver-schuldet hat.

Zu S. 962 Anm. 24 Z. 6. Dafs der Beleidiger zu Widerruf und Ehrenerklärungverurteilt werden kann, wenn er sich vertragsmäfsig dazu ver-pflichtet hat, ist nicht zu bezweifeln; so auch R.Ger. 18. Mai 1915LXXXVI Nr. 16 (auf Grund eines vor dem Strafrichter geschlossenenVergleiches).