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Inhaltsverzeichnis.
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Weise als durch Herausgabe der Sache zu befreien (142). Preis-gabe (142). Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf (142). Ersatz-pflicht (142,. Beendigung des Gläubigerverzuges (143). Abnahme-verzug im Falle einer Abnahmepflicht des Gläubigers ist Leistungs-verzug (143).133
VII. Rechtshängigkeit (143). Prozefszinsen bei Geldschulden (143).Einwirkung auf den Schuldinhalt bei Herausgabepflichten (143) . 143
§ 179. Beendigung der SchuIdverhältnisse .144
I. Überhaupt (144). Beendigung des Einzelschuldverhältnisses
(144). Beendigungsgründe, die ein zusammengesetztes Schuld-verhältnis als Ganzes treffen (144).144
II. Erfüllung (144). Normaler Beendigungsgrund aller vorüber-gehenden Schuldverhältnisse (144). Leistung an den Gläubiger (145).Erfüllbarkeit an einen dritten Leistungsempfänger (145). An denScheingläubiger (145). Leistung durch den Schuldner (145). Er-
füllungswirkung der Leistung eines Dritten (146). Der Selbst-verschaffung des Geschuldeten (146). Bewirkung der zur Zeit ge-schuldeten Leistung (146). Erfüllungswille an sich nicht erforder-lich (146). Meist aber ist Bestimmung zum Zwecke der Schuld-tilgung unerläfslich, um einer Leistung Erfüllungskraft zu ver-leihen (147). Mehrheit von Schulden (147). Rechtliche Beschaffen-heit der Erfüllungshandlung (147). Tatsächliches Verhalten oderRechtsgeschäft (148). Mitwirkung des Gläubigers (148). Erfüllungdurch Vertragsschlufs (148). Zahlung (148). Erfüllung als Gegen-stand eines selbständigen Erfüllungsvertrages (149). Liegt noch nichtin der Annahme einer angebotenen Leistung als Erfüllung (149).Wohl aber in der Gutheifsung der Leistung als gehöriger Er-füllung (149). Kraft des Erfüllungsvertrages (149). Gegenrecht aufQuittung (149). Die Quittung als schriftliches Envpfangsbekennt-nis (150). Heute an sich nur Beweismittel (150). Im Mittelalterdispositive Enthaftungsurkunde (150). Als solche vielfach auchheute im Verkehr verwandt (151). Mittel zum Abschlufs einesErfüllungsvertrages (151). Benutzung zu einem negativen An-erkennungsvertrage oder einem Erlaisvertrage (151). Quittung alsLegitiinatiouspapier für den Leistungsempfang (151). Gegenrechtauf Rückgabe eines Schuldscheins (151). Anspruch auf Kraftlos-erklärung des Schuldscheins, falls ihn der Gläubiger nicht zurück-
geben kann (152). B.G.B. § 371 (152). 144
III. Erfüllungssurrogate (153).153
1. Hingabe an Erfüllungsstatt (153). Keine Annahmepflicht(153).Inhalt des Vertragsschlusses (153). Gewährleistung (154). LeistungErfüllungshalber (154). Übernahme einer neuen Verbindlichkeitoder Begebung einer Anweisung behufs Befriedigung des Gläubigers
ist im Zweifel nur Leistung Erfüllungshalber (154).154
2. Hinterlegung (155). Öffentliche Hinterlegung als Ersatz-mittel der Erfüllung im B.G.B. (155). Landesgesetze über dasHinterlegungswesen (155). Öffentlichrechtliche Natur des durch
(Die eingeklammertcn Zahlen bedeuten die Seitenzahlen.)
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