§ 156. Das Grundpfandrecht seit der Rezeption.
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unterschriebenen Privaturkunde (pignus quasi publicum) verbrieftist. Im übrigen ist in keiner Weise für die Feststellung des Altersder Pfandrechte gesorgt. Seinem Inhalte nach begründet auchdas römische Pfandrecht Sachhaftung für Schuld. Allein ihm fehlt,da der Begriff der reinen Sachhaftung unbekannt ist, die Selbst-ständigkeit des deutschen Pfandrechts. Es ist als streng akzesso-risches Recht an eine persönliche Forderung gebunden und zieltauf Verstärkung der persönlichen Haftung des Schuldners durcheine subsidiäre Sachhaftung ab. Zur Verwirklichung der Sach-haftung hat der Gläubiger im Falle seiner Nichtbefriedigung dasRecht, das Pfand in Besitz zu nehmen, zu verkaufen und sich ausdem Erlöse zu befriedigen. An gerichtliche Ermächtigung oderMitwirkung ist sein Verkaufsrecht nicht gebunden. Die Bestellungeines Verfallpfandes ist unzulässig.
Dieses Pfandrechtssystem bedeutete, wenn es auch in einzelnenBeziehungen den Bedürfnissen der neuen Zeit entgegenkam, imGanzen gegenüber dem mittelalterlichen deutschen Recht einenverderblichen Rückschritt. Gleichwohl brach es sich zumNachteil des deutschen Realkredits mehr und mehr Bahn. DiePartikularrechte leisteten anfangs oft zähen Widerstand, vermochtenaber auf die Dauer meist nur Trümmerstücke des deutschen Rechteszu retten, die dem römischen System eingefügt wurden und dessenwirtschaftliche Gefahren ermäfsigten, zugleich jedoch in dessenrechtlichen Aufbau Verwirrung und Zwiespalt hineintrugen.
Immerhin wahrten die Einrichtungen und Gedanken desheimischen Rechts genügende Lebenskraft, um eine Um-bildung des fremden Rechtes vorzubereiten, die seit dem acht-zehnten Jahrhundert in einzelnen Ländern und im neunzehntenJahrhundert allgemein durch eine zielbewul'ste Gesetzgebung weiter-geführt und vollendet wurde. Das Ergebnis waren neue Rechts-gebilde, die trotz der Anlehnung an die römischen Begriffe sowohlihre äufsere Gestalt wie ihren inneren Gehalt im wesentlichen ausdem deutschen Recht schöpften.
II. Das Nutzungspfandrecht an Liegenschaften.Ziemlich unverändert erhielt sich noch lange wegen ihrer Ver-wandtschaft mit der römischen Antichrese die ältere Satzung 2 .
2 Stobbe-Lelimann § 146 IV. Über die Fortdauer in Jülich-BergMaurenbrecher, Rheinpreufs. Landr. I 285 Anm. 110; in Mecklenburgv. Meibom, Mecklb. Hyp.R. S. 8 ff., Stadtrechtsberichte v. 1589 in Z. f. R.G.X 128 ff.; in Neuenburg Huber IV 797; in Frankreich Zachariae-CromeII 199 ff.