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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Gemeinde oder der Territorialverband selbst 38 . Die Ausübung desRechtes ist durch Verkauf an einen Gemeinde- oder Landesfremdenbedingt 84 . Nach manchen älteren Quellen war sie an keine Zeit-grenze gebunden 86 . Dem geltenden Rechte gehört die Marklosungnicht mehr an 36 .
Genossenschaftlicher Art war auch der ritterschaftlicheRetrakt, der besonders an reichsritterschaftlichen Gütern denMitgliedern der reichsritterschaftlichen Körperschaft im Falle derVeräufserung an Nichtmitglieder zustand 87 , aber auch in einzelnenLändern zugunsten des landsässigen Adels für den Fall des Ver-kaufes eines Rittergutes an einen Nichtadligen eingeführt wurde 38 .Hier und da kamen noch andere standesgenossenschaftliche Näher-rechte vor 39 .
III. Näherrechte kraft Herrschaftsrechts. In derGebundenheit des Grundeigentums durch Herrenrecht wurzelt dergrundherrliche Retrakt (retractus ex jure dominii directi).
83 Grimm, W. I 133, 135, Y 70 § 12, 567 § 9: losung o. abtrib hat diegemein oder ein jeder gemeinsman insonderheit; Steinhäuser S. 125; WalchS. 461.
M Bisweilen konnte der Genosse die Herabsetzung des Preises auf denwirklichen Wert verlangen; Grimm, AAL I 276, Landb. v. Davos S.82 (Stein-häuser S. 109).
36 A'gl. über die ewige Marklosung Grimm, AA r . 1 15 § 45, III 414 § 8,416 § 6, VI 632 § 2, Landb. v. Davos S. 82, andere Bündner Stat. b. Stein-häuser S. 124. Oft werden wenigstens bedeutend längere Verjährungsfristenals bei anderen Näherrechten bestimmt; Grimm, W. I 46 § 17, Stat. b. Stein-häuser S. 124, liohenzoll. u. bad. R. oben § 152 S. 784 Anm. 87.
36 Sie ist zwar durch die R.V. Art. 3 nicht beseitigt (Lab and, Staatsr.I 170 Anm. 2, Stobbe-Lehmann S. 499), aber als ein nicht vorbehaltenesPrivatrechtsinstitut durch das B.G.B. aufgehoben.
37 Vgl. AA r alcli S. 71 ff., 419 ff. und die S. 447 angef. Schriften. DerRetrakt stand zunächst den Mitgliedern des Ritterkreises, dahinter dem Kreiseselbst, endlich dem ganzen Corpus zu. Die Frist beträgt 3 Jahre. — Überden Ursprung in dem Zustimmungsrecht der dienstrechtlichen Genossenschaftbei Veräufserungen an Ungenossen Gierlce a. a. 0. I 187.
38 So in Pommern durch eine 1654 bestätigte Observanz, in Bayern 1672,in Altenburg 1767, in Hessen; AValch S. 451 ff., Gengier S. 397, Stobbe-Lehmann § 118 Anm. 17.
39 So für Bürger und Bauern gegenüber dem Adel an Bürger- und Bauer-gütern; Kurköln. V. v. 1729 Art. 24 b. Maurenbrecher II 182. — Ver-wandt war das Näherrecht der christlichen Landesangehörigen gegenüberjüdischen Käufern in Kurköln (a. a. 0. I 461), Kurtrier (a. a. 0. II 183), Kur-hessen (Roth I 165) u. AA r aldeck (ßrumhart a. a. 0. S. 160). Ferner derRetrakt bei Veräufserungen an die tote Hand in Jülich-Berg, Kurköln u. Kur-trier (Maurenbrecher I 279, 460, II 74 ff.).