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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
fernteren gewahrt 22 und der Regel nach auch die Ausübung desNäherrechts im Falle des Verkaufes an einen fernerstehendenVerwandten unverkiimmert 28 .
Die Erblosung ist aus dem geltenden Recht fast ganz ver-schwunden , kommt aber nach Landesrecht noch bei S t a m m -g ü t e r n vor 24 .
Verwandt mit ihr ist das durch neuere Gesetze geschaffenegesetzliche Vorkaufsrecht an Anerbengütern, das dendurch den Anerben ausgeschlossenen Miterben zusteht, falls derAnerbe das Anerbengut innerhalb eines bestimmten Zeitraums nachdem Erwerbe an einen Fremden verkauft 26 .
Art. 23) oder kein eignes Vermögen besitzen (Const. Brandenb.-Kulmb. t. 6 § 1,Erfurt. Retrakts-O. § 1). An sich gelten solche Beschränkungen nicht; vgl.Walch S. 325 ff., 365 ff., Dahlmann p. 64, Stobbe-Lehmann Anm. 11—14,Seuff. XI Nr. 78 a, 274.
22 Oben§ 152 S. 781 Anm. 74. Dabei entscheidet die Nähe der Verwandtschaftzur Zeit des Abschlusses des Verkaufs. Die Nähe bestimmt sich nach dergesetzlichen Erbenstellung, jedoch, da jeder Verwandte nur aus eignem Rechtberufen ist (Preufs. L.R. II, 4 § 240), ohne Rücksicht auf Eintrittsrecht. Vgl.Walch S. 339 ff., Stobbe-Lehmann Anm. 16, Lüneb. Ref. II, 4 § 3, Bayr.L.R. IV, 5 § 3 Nr. 4, Preufs. L.R. a. a. 0. § 234—236, 241 (jedoch mit einerModifikation in § 239). A. M. Renaud S. 270; auch einzelne Gesetze, vgl.Walch S. 371, Erdmann S. 557, Steinhäuser S. 123. — Manchmal giltVorzug des männlichen Geschlechts; Walch S. 370, Erdmann S. 557 (Balt.P.R. Art. 1665). Zum Teil auch Fallrecht; Eiderstädt. L.R. III Art. 35, Balt.P.R. Art. 1663 (in Reval u. Narwa).
23 Bayr. L.R. IV, 5 § 12 Nr. 6; Köln. G. v. 1789 § 8;i Leyser spee. 193corol. 1; Renaud S. 271; Stobbe-Lehmann Anm. 20. Doch schliefsenmanche Partikularrechte den Retrakt in diesem Falle ganz aus; so Solms. L.O.II, 12 § 19, Trier. L.R. XX § 20, Preufs. L.R. § 232; auch französ. Coutumesnach dem Sprüchwort „lignager sur lignager n’a droit de retenue“. Unrichtigerklären dies Manche für die Regel; so Stryck, Succ. ab intest. VI c. 3§ 13 sq.; Walch S. 359 ff.
2t E.G. Art. 59. So das vom Bremer Ritterrecht gewährte Vorkaufs- undRetraktsrecht der Agnaten an den ritterschaftliclien Erbstammgütern nachPreufs. G v. 24. Dez. 1872 § 3 Z. 3; vgl. Neubauer S. 134. Ferner die Erb-losung an lehnbaren Stammgütern in Württemberg; Wächter 1 858ff., 990,Reyscher § 427—428, Lang II 128, Neubauer S. 137.
26 Mecklenb.-Schw. V. v. 24. Juni 1869 § 11 u. A.V. z. B.G.B. § 381—384;Mecklenb.-Str. A.V. § 340—341; Preufs. G. f. Renten- u. Ansiedlungsgüter v.8. Juni 1896 § 27, f. Westfalen v. 2. Juli 1898 § 33. Der Zeitraum beträgt inMecklenb.-Schw. 10 Jahre seit dem Erwerbe oder dem Aufhören einer gemein-schaftlichen Wirtschaft, in I’reufsen bei Rentengütern 20, in Westfalen 15 Jahre.Die Reihenfolge mehrerer Berechtigten richtet sich nach der Anerbenfolge.Die Ausübung ist in Preufsen bei jedem Verkauf an einen Anerbeberechtigten,,in Meckl. bei dem Verkauf an einen erbberechtigten Abkömmling oder den